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United States Code – Criminal Law


Grundlegende Bestimmungen

Der United States Code (USC) bildet die zentrale Rechtsgrundlage des Strafrechts. Er bestimmt, welches Verhalten strafbar ist, welche Rechtsgüter geschützt werden und welche Sanktionen im Einzelfall zulässig sind.
Die Vorschriften sind in Abschnitte gegliedert und umfassen sämtliche Bereiche des materiellen Strafrechts.

Strafarten:
Es gilt der Grundsatz, dass inhaltliche Strafen (z. B. Geldstrafe, Freiheitsstrafe, Entzug von Berechtigungen) und gestaffelte Strafen zwar einzeln anwendbar sind, jedoch nicht kumulativ kombiniert werden dĂĽrfen.


§ 1 USC – Nulla Poena Sine Lege (Keine Strafe ohne Gesetz)

Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn ihre Strafbarkeit gesetzlich festgelegt war, bevor die Handlung begangen wurde.


§ 2 USC – Zeitliche Geltung

FĂĽr die Strafbarkeit ist das Gesetz maĂźgeblich, das zum Zeitpunkt der Tat gegolten hat.


§ 3 USC – Zeit und Ort der Tat

(1) Eine Tat gilt zu dem Zeitpunkt als begangen, in dem der Täter gehandelt hat oder hätte handeln müssen (bei Unterlassen).
(2) Eine Tat gilt an jedem Ort als begangen, an dem:

  • der Täter gehandelt hat oder hätte handeln mĂĽssen, oder
  • der tatbestandsmäßige Erfolg eingetreten ist oder nach Vorstellung des Täters eintreten sollte.

§ 4 USC – Personenbegriffe

Angehörige: Verwandte ersten Grades.
Amtsträger: Richter, Staatsanwälte, Anwälte und sonstige Justizangehörige.
Exekutivbeamte: Angehörige von LSPD, BCSO oder SASP.


§ 5 USC – Grundlagen der Strafbarkeit

(1) Unkenntnis des Gesetzes schĂĽtzt nicht vor Strafe.
(2) Wer einen tatbestandsmäßigen Erfolg pflichtwidrig nicht verhindert, ist nur strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat und das Unterlassen einem aktiven Tun gleichsteht.


§ 6 USC – Versuch

(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar; der Versuch eines Vergehens nur, wenn das Gesetz es ausdrĂĽcklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat.


§ 7 USC – Täterschaft und Teilnahme
  • Täter: Wer die Tat selbst oder durch einen anderen begeht.
  • Mittäter: Wer mit anderen gemeinschaftlich handelt.
  • Anstifter: Wer vorsätzlich einen anderen zur vorsätzlichen rechtswidrigen Tat bestimmt; Bestrafung erfolgt wie ein Täter.

§ 8 USC – Rechtsfolgen der Tat

Mögliche Sanktionen sind:

  • Geldstrafe
  • Freiheitsstrafe
  • Entzug der Fahrerlaubnis
  • Berufsverbot
  • Entzug der Waffenlizenz

Höchstmaße:

  • Freiheitsstrafe: max. 120 Hafteinheiten
  • Geldstrafe im Gerichtsverfahren: bis 500.000 $

Bewertungseinheiten:

  • 1 Hafteinheit = 250 $
  • 1 Sozialstunde = 3.500 $

Eine angemessene Geldstrafe kann auch ohne ausdrückliche gesetzliche Festlegung verhängt werden, sofern sie Tat und Schuld entspricht.


§ 9 USC – Strafantrag und Strafanzeige

(1) Jeder Verletzte ist berechtigt, Strafanzeige zu erstatten.
(2) Strafanträge können bei jeder zuständigen Strafverfolgungsbehörde gestellt werden.
(3) Zurückgenommene Strafanzeigen/Strafanträge können nicht erneut gestellt werden.


§ 10 USC – Verjährung

(1) Die Verjährung schließt Ahndung und Vollstreckung aus.
(2) Versuchter Mord (§ 27 USC) verjährt erst nach 21 Tagen.
(3) Verjährungsfristen nach Strafhöhe:

Freiheitsstrafe Verjährung
0–29 HE 5 Tage
30–75 HE 10 Tage
76–120 HE 15 Tage

(4) Die Verjährung ruht bei richterlich/staatsanwaltschaftlich gewährter Aufschiebung.


§ 11 USC – Öffentliche Aufforderung zu Straftaten

Wer öffentlich, in Versammlungen oder über Medien zu Straftaten auffordert, wird wie ein Anstifter bestraft.
Bleibt der Erfolg aus: Freiheitsstrafe bis 10 HE + Geldstrafe bis 1.000 $.


§ 12 USC – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

(1) Gewalt oder Drohung gegen Beamte bei Amtshandlungen: 15 HE + 2.000 $.
(2) Flucht über Gewässer berechtigt Beamte zum Waffeneinsatz, sofern keine Alternative besteht.


§ 13 USC – Gefangenenbefreiung

Wer einen Gefangenen befreit, zum Entweichen verleitet oder die Flucht fördert, wird mit 30 Hafteinheiten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 2.500 $ bestraft.


§ 14 USC – Hausfriedensbruch

Das unbefugte Eindringen in Wohnungen, Geschäftsräume oder umzäunte Grundstücke sowie das Verweilen trotz Aufforderung zum Verlassen wird mit 25 Hafteinheiten und 2.000 $ geahndet.


§ 15 USC – Landfriedensbruch

Wer in einer Menschenmenge Gewalt ausübt, droht, Sachschäden anrichtet oder andere hierzu anstiftet, wird mit 30 Hafteinheiten und 3.000 $ bestraft.


§ 16 USC – Vermummungsverbot

Das Verbergen des Gesichts im Zusammenhang mit der Begehung einer Straftat wird mit einer Geldstrafe in Höhe von 2.000 $ sanktioniert.


§ 17 USC – Kriminelle Vereinigung

(1) Eine kriminelle Vereinigung besteht aus mindestens fĂĽnf Personen mit dem Zweck der Begehung von Straftaten.
(2) Die Einstufung erfolgt ausschlieĂźlich durch den Generalstaatsanwalt und gilt 7 Tage.
(3) Ab Feststellung dürfen Polizeibehörden Mitglieder ohne richterlichen Beschluss durchsuchen.


§ 18 USC – Amtsanmaßung

Wer sich unbefugt als Amtsträger ausgibt oder rechtswidrig amtliche Handlungen ausführt, wird mit 20 Hafteinheiten und 2.000 $ bestraft.


§ 19 USC – Vortäuschen einer Straftat / Strafvereitelung

Wissentlich falsche Anzeigen oder falsche Täterhinweise werden mit bis zu 10 Hafteinheiten und 1.500 $ geahndet.


§ 20 USC – Meineid

Wer vor Gericht oder vor einer zuständigen Stelle einen falschen Eid ablegt, wird mit mindestens 15 Hafteinheiten und mindestens 3.000 $ bestraft.


§ 21 USC – Sexuelle Belästigung

(1) Jede unerwĂĽnschte, sexuell bestimmte Handlung oder Bemerkung wird mit mindestens 20 Hafteinheiten und 2.000 $ bestraft.
(2) MaĂźgeblich ist die Verletzung der WĂĽrde der betroffenen Person.


§ 22 USC – Beleidigung

(1) Beschimpfungen, Verspottungen oder ehrverletzende Äußerungen: bis 5 Hafteinheiten.
(2) Besonders schwerer Fall (Geschlecht, Religion, Herkunft etc.): 10 Hafteinheiten + 1.000 $.


§ 23 USC – (Versuchter) Mord

Der Mörder wird mit 100 Hafteinheiten und 10.000 $ bestraft.
Mordmerkmale: Mordlust, sexuelle Motive, Habgier, niedrige Beweggründe, Heimtücke, Grausamkeit, gemeingefährliche Mittel oder Tötung zur Ermöglichung/Verdeckung einer Straftat.


§ 24 USC – Körperverletzung

Körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung wird mit 15 Hafteinheiten + 2.000 $ bestraft.
Einverständliche Handlungen sind nur rechtswidrig, wenn Kontrollverlust eintritt.
Der Versuch ist strafbar.


§ 25 USC – Gefährliche Körperverletzung

Bei Verwendung von Waffen, gefährlichen Werkzeugen, Hinterhalt, gemeinschaftlicher Begehung oder lebensgefährdender Art:
30 Hafteinheiten + 3.500 $.
Versuch ist strafbar.


§ 26 USC – Freiheitsberaubung

(1) Einsperren oder Entziehen der Freiheit: 20 HE + 2.000 $.
(2) EntfĂĽhrung mit Ausnutzung der Sorge um das Opfer zur Bereicherungs-Erpressung: ebenfalls 20 HE + 2.000 $.


§ 27 USC – Geiselnahme

Entführung oder Bemächtigung zur Nötigung unter Drohung schwerer Verletzung oder Tod:
35 HE + 4.000 $.


§ 28 USC – Nötigung

Gewalt oder Drohung zur Erzwingung von Handlungen/Duldungen/Unterlassungen:
bis 5 HE + 1.000 $.
Versuch wird gleich bestraft.


§ 29 USC – Bedrohung

Drohung mit Straftaten gegen eine Person oder deren Angehörige:
bis 10 HE + 2.000 $.


§ 30 USC – Erpressung

Nötigung zur Bereicherungsabsicht unter Vermögensschädigung:
bis 30 HE + 3.000 $.


§ 31 USC – Diebstahl

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache zur rechtswidrigen Zueignung:
bis 20 HE + 2.000 $.
Versuch strafbar.


§ 32 USC – Raub

Gewaltsame Wegnahme oder Drohung gegen Leib/Leben zur Bereicherung:
35 HE + bis 3.000 $.


§ 33 USC – Schwerer Raub

Schwerer Raub liegt vor, wenn der Täter:

  1. eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug führt,
  2. Mittel zur Widerstandsbrechung nutzt,
  3. das Opfer schwer gefährdet (auch psychisch),
  4. als Mitglied einer kriminellen Vereinigung handelt.

Strafe: 50 HE + 4.500 $.


§ 34 USC – Betrug

Täuschung zur Erlangung eines unrechtmäßigen Vorteils unter Vermögensschädigung:
15 HE + 1.500 $.
Zivilrechtlicher Schadensersatz bleibt unberĂĽhrt.


§ 35 USC – Urkundenfälschung

Herstellung, Verfälschung oder Gebrauch falscher Urkunden:
30 HE + bis 3.000 $.


§ 36 USC – Arbeiten ohne Lizenz

Ausüben lizenzpflichtiger Tätigkeiten ohne erforderliche Erlaubnis:
bis 20 HE + 1.500 $.


§ 37 USC – Glücksspiel

(1) Unerlaubtes öffentliches Glücksspiel: bis 30 HE + 4.000 $.
(2) Teilnahme: bis 4.000 $.
(3) Werbung: bis 3.000 $.
(4) Einsatzgegenstände werden staatlich eingezogen.


§ 38 USC – Sachbeschädigung

Beschädigung, Zerstörung oder erhebliche Veränderung fremden Eigentums:
bis 20 HE + 1.000 $.
Versuch strafbar.


§ 39 USC – Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Unfallflucht ohne Feststellung der Personalien:
bis 1.000 $.


§ 40 USC – Unterlassene Hilfeleistung

Keine Hilfe bei Unfall/Notlage trotz Zumutbarkeit:
bis 10 HE + 1.000 $.
Auch: Behinderung von Helfenden.


§ 41 USC – Besitz illegaler Gegenstände

Besitz, Mitführen oder Lagern verbotener Gegenstände (z. B. Schlagringe, Klappmesser, Dietriche, Hackergeräte, Crimewallets etc.):
15 HE + 2.500 $.


§ 42 USC – Sicherheitsbereiche

Unbefugtes Betreten staatlicher Sicherheitszonen:
30 HE + 2.500 $, zudem Schusswaffengebrauch zulässig.
50-Meter-Abstand ist einzuhalten.


§ 43 USC – Wilderei

Jagd ohne gĂĽltige Lizenz in ausgewiesenen Jagdgebieten:
bis 10 HE + 2.000 $.


§ 44 USC – Besitz artengeschützter Tiere

Unerlaubter Besitz, Handel oder Gefährdung geschützter Arten:
bis 15 HE + 4.000 $.


§ 45 USC – Brandstiftung

Vorsätzliches oder fahrlässiges Inbrandsetzen fremden Eigentums:
10 HE + 3.000 $.


§ 46 USC – Besitz staatlichen Eigentums

Unbefugte Aneignung, Nutzung oder Weitergabe staatlichen Eigentums (Fahrzeuge, Waffen, Uniformen etc.):
30 HE + 5.500 $.


§ 47 USC – Geldwäsche

Besitzen, Verwalten, Verwahren oder Umwandeln illegaler Vermögenswerte zur Verschleierung der Herkunft:
30 HE + 5.000 $.


§ 48 USC – Missbrauch von Notrufsystemen

Falsche Notrufe, Scherzanrufe, private Anliegen:
3.000 $ + 2 Sozialstunden.
Bei Gefährdung echter Notfälle: Strafverschärfung.


§ 49 USC – Verzug der Steuerschuld

(1) Nichtzahlung fälliger Ticket führt zu Fahndung.
(2) Strafen:

Ticketschuld Strafe
0–29.999 $ 15.000 $
30.000–69.999 $ 25.000 $
ab 70.000 $ 50 % der Schuld

Schuld bleibt zusätzlich bestehen; Pfändung möglich.


§ 50 USC – Vollstreckung unbezahlter Forderungen

Unbezahlte Rechnungen des Staates/Behörden können vollstreckt werden.
Bei Nichtzahlung: 4 Sozialstunden oder 60 HE.
Weigerung → weitere Sanktionen bis 120 HE.


§ 51 USC – Vandalismus

Vorsätzliche Beschädigung oder Verunstaltung (Graffiti, Farbbeutel, Müll etc.):
ErstverstoĂź: 2.000 $ + 2 Sozialstunden.
Wiederholung: doppeltes BuĂźgeld + 15 HE.


 

Updated on 4. Dezember 2025