Präamble #
Definitionen
Nr. 1: Richter
- Aufgaben: Der Richter ist zuständig für die Rechtsprechung in der Zivil-, Straf-, Verwaltungs- und Verfassungsgerichtsbarkeit. Er kontrolliert die Verwaltung und stellt sicher, dass die Gesetze eingehalten werden.
- Rechtsbindung: Richter sind ausschließlich an das Gesetz gebunden und entscheiden nach ihrer eigenen Rechtsüberzeugung.
Nr. 2: Rechtsanwalt
- Aufgaben: Der Rechtsanwalt fungiert als Berater, Vertreter und Helfer in sämtlichen Rechtsangelegenheiten seiner Mandanten und ist für die Wahrung ihrer Rechte zuständig.
- Vertretung: Nur Rechtsanwälte können die Pflichten eines Verteidigers oder Pflichtverteidigers übernehmen.
Ernennung und Lizenzierung
- Ernennung: Der stellvertretende Bürgermeister ist verantwortlich für die Ernennung der Mitglieder der Richterschaft sowie der Leiter der Anwaltskammer.
- Lizenzierung: Der stellvertretende Bürgermeister erteilt den Anwälten die erforderliche Anwaltslizenz.
Amtsträger
- Status: Alle Mitglieder der Richterschaft und der Rechtsanwaltskammer gelten als Amtsträger im Sinne dieses Gesetzes.
Begriffsdefinitionen
- Angeschuldigter: Bezeichnet den Beschuldigten, gegen den die öffentliche Klage erhoben wurde.
- Angeklagter: Bezieht sich auf den Beschuldigten oder Angeschuldigten, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde.
§ 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetz #
- Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen #
- Zusammenhängende Strafsachen können von dem Staatsanwalt oder dem Gericht verbunden werden.
- Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss des Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§ 3 Begriff des Zusammenhangs #
- Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrere Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§ 4 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes #
- Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen,
- Wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
- Wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten ist oder war;
- Wenn er mit einem, am Prozess beteiligten, in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist
- Wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger des Angeklagten tätig ist oder war.
- Wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.
§ 5 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit #
- Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
- Das Ablehnungsrecht steht jeder Seite des Verfahrens zu.
§ 6 Ablehnungszeitpunkt #
- Die Ablehnung eines erkennenden Richters nach §5 Abs. 1 ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse öffentlich zulässig.
- Nach dem in §6 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist der Antrag vertraulich an den Generalstaatsanwalt oder den Richter zu stellen.
- Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§ 7 Ablehnungsverfahren #
- Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen.
- Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
- Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Chief of Justice. Sollte der Chief of Justice als Richter abgelehnt werden, so entscheidet der nächsthöhere Beamte.
§ 8 Schöffen, Protokollanten #
- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie alle anderen als Protokollführer zugezogenen Personen entsprechend.
- Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.
§ 9 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung #
- Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen.
- Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
§ 10 Zeugenpflichten #
- Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
§ 12 Auskunftsverweigerungsrecht #
- Beschuldigte, deren Verwandte und Menschen mit geistiger Behinderung, sowie Zeugen, die im Prozess einer Straftat verdächtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
- Der Zeuge nach §12 Abs. 1 ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 13 Belehrung #
- Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu belehren. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 14 Vernehmung #
- Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
- Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter Beruf und Wohnort befragt wird.
- Der Zeuge hat zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung, die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
§ 15 Vereidigung #
- Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und vor ihrer Vernehmung.
- Zeugen, die nach §15 vereidigt werden, haben nicht das Recht auf Auskunftsverweigerung nach §12.
- Zeugen nach §12 Abs. 1 dürfen nicht vereidigt werden.
- Der Eid mit religiöser Bedeutung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
- “Schwören sie bei Gott, dem Allmächtigen, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sagen und nichts verschweigen werden? So antworten Sie “Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe.”
- Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”
- Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
- “Schwören Sie, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen? So antworten Sie: “Ich schwöre es.”
- Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es.”
§ 16 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen #
- Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.
- Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen.
- Befinden sich Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahmung.
§ 17 Durchsuchung bei Beschuldigten #
- Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
- Zu Unzeiten dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.
§ 18 Verdeckter Ermittler #
- Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen wurde.
- Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen, auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter der Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
- Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
- Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist beim DoJ anzuzeigen und nicht ohne Genehmigung dieses zulässig.
§ 19 vorläufige Festnahme #
- Wird jemand auf frischer Tat angetroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
- Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr in Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
§ 20 Untersuchungshaft #
- Die Untersuchungshaft wird angeordnet in dem Zeitraum, nachdem der Tatverdächtige verhaftet wurde und in den Zellen der Polizei auf seine Verurteilung wartet.
- Sollte der Tatverdächtige einen Anwalt anfordern, bleibt er bis zur Entscheidung zwischen Anwalt und Staatsanwaltschaft in Untersuchungshaft.
- Die maximale Untersuchungshaftzeit beträgt 30 Minuten. Sollte es in dieser Zeit nicht zu einer Verurteilung bzw dem Eintreffen des Anwalts etwas entgegenspricht, so ist der Tatverdächtige aus der Haft entlassen.
§ 21 Haftbefehl #
- Haftbefehle werden vom Generalstaatsanwalt ausgestellt, wenn ausreichend Beweise vorliegen, den Beschuldigten der Haft oder Untersuchungshaft zuzuführen. Dies liegt im Ermessen des Generalstaatsanwalt.
- Ein Haftbefehl wird von der Generalstaatsanwaltschaft ausgestellt, wenn der Beschuldigte gerichtlich verurteilt wurde.
- In einem Haftbefehl sind anzuführen:
- Der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
- der Haftgrund sowie
- die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.
§ 22 Temporäre Befugnisse #
- Befindet sich kein Richter im Staate und auch der Justizminister ist nicht im Staate so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche die Positionen der Anklage und des Haftrichters einnehmen.
- Sollte kein weiterer Staatsanwalt im Staate sein, so kann der Staatsanwalt die Untersuchungshaft allein verlängern. Dies muss unverzüglich dem Generalstaatsanwalt gemeldet werden.
§ 23 Belehrung des verhafteten Beschuldigten #
- Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren, mindestens x3.
- In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
- Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers hinzuweisen.
§ 24 Aussetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung #
- Der Haftbefehl kann gegen eine Sicherheitsleistung (Kaution) ausgesetzt werden, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft keinen außergerichtlichen Vergleich eingehen möchte und eine Verhandlung vor Gericht anstrebt. Wenn die Sachverhaltsaufklärung in der Untersuchungshaft nicht ausreichend erscheint.
- Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in Geld, Wertpapiere, durch Pfandbestellung zu leisten.
- Die Sicherheitsleistung ist folgendermaßen zu berechnen: 130% der Geldstrafe und auf eigenem Ermessen, nach Verhältnismäßigkeit der Strafe.
- Nach freiem Ermessen des Richters kann die Kautionssumme erhöht werden.
- Nimmt der Beschuldigte die Kautionszahlung an, so ist er mit einer Fußfessel auszurüsten und unverzüglich aus der Haft entlassen. Nach Erhalt der Fußfessel muss der Beschuldigte sich bei jedem Verlassen seines Eigentumes per Dispatch bei der Polizei melden.
- Nimmt der Beschuldigte die Kaution nicht an, so ist er bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in die SG zu überstellen.
§ 25 Recht auf Verteidigung #
- Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf eins nicht übersteigen.
§ 26 Strafanzeige; Strafantrag #
- Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei Beamten der Polizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.
- Ein Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden.
§ 27 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft #
- Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.
§ 28 Einstellung des Verfahrens #
- Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es bei einem Vergehen, das mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen nicht unerheblich sind.
§ 29 Täter-Opfer-Ausgleich #
- Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Einigung nicht angenommen werden.
§ 30 Anklageschrift #
- Die Anklageschrift hat den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und der Verteidiger anzugeben.
§ 31 Strafbefehl; Verfahrensgang #
- Ein Haftbefehl muss von einem Richter schriftlich ausgestellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang schriftlich nachgereicht werden. Ist kein Richter anwesend, so kann der Chief des LSPD oder der höchste Rangnachfolger der Führungsebene ausgesprochen werden. Dies ist sofort schriftlich dem DoJ mitzuteilen.
- Gegen einen Strafbefehl kann binnen 72 Stunden Einspruch erhoben werden. Sodann räumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.
§ 32 Anklagebehörde #
- Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkt vorliegen.
- Die Staatsanwaltschaft dient als Überwachungsbehörde gegenüber den Exekutivbehörden. Sie führt also Dienstaufsicht. Es kann durch die Anfertigung eines Strafbefehls eine außergerichtliche Einigung erzielt werden, wenn der Beschuldigte oder dessen Anwalt dies akzeptiert.
§ 33 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens #
- Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
- Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
§ 34 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung #
- Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
- Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die erforderlichen Benachrichtigungen zum Termin.
§ 35 Ununterbrochene Gegenwart #
- Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Protokollanten.
- Der Vorsitzende kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Protokollanten absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 36 Ausbleiben des Angeklagten #
- Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt. Der Angeklagte wird mit sofortiger Wirkung per Haftbefehl gesucht und der ihm vorgeworfenen Taten verurteilt.
- Besondere Gründe für ein Fernbleiben müssen gesondert vorgetragen werden.
§ 37 Gang der Hauptverhandlung #
- Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
- Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
- Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
- Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
- Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
- Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
- Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§ 38 Urteil #
- Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
- Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
- Das Urteil muss am Schluss der Verhandlung verkündet werden.
- Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
§ 39 Berufung #
- Gegen die Urteile des Strafrichters ist Berufung zulässig.
- Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen 3 Tagen nach Verkündung des Urteils zum Protokoll des Gerichts oder schriftlich eingelegt werden.
§ 40 Vollstreckbarkeit #
- Strafurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
- In Ausnahmefällen kann die sofortige Vollstreckung vom Gericht angeordnet werden. Sollte die Rechtsmittelentscheidung das vorherige Urteil aufheben, so ist der Verurteilte zu entschädigen.
- Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, während die Untersuchungshaft 60 Hafteinheiten überschritten hat.
§ 41 Begnadigungsrecht #
- Strafgefangene können einen Antrag auf Begnadigung stellen. Über diesen Antrag entscheidet allein der Justizminister.