§ 1 Anwendbarkeit des Gerichtsverfassungsgesetz #
- Die sachliche Zuständigkeit der Gerichte wird über die Gerichtsverfassung bestimmt.
§ 2 Verbindung und Trennung von Strafsachen #
- Zusammenhängende Strafsachen, können von dem Staatsanwalt oder dem Gericht verbunden werden.
- Aus Gründen der Zweckmäßigkeit kann durch Beschluss des Gerichts die Trennung der verbundenen Strafsachen angeordnet werden.
§ 3 Begriff des Zusammenhangs #
- Ein Zusammenhang ist vorhanden, wenn eine Person mehrere Straftaten beschuldigt wird oder wenn bei einer Tat mehrere Personen als Täter, Teilnehmer oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beschuldigt werden.
§ 4 Ausschließung von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes #
- Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen,
- Wenn er selbst durch die Straftat verletzt ist;
- Wenn er Ehegatte, Lebenspartner, Vormund oder Betreuer des Beschuldigten ist oder war;
- Wenn er mit einem, am Prozess beteiligten, in gerader Linie verwandt oder verschwägert ist
- Wenn er in der Sache als Beamter der Staatsanwaltschaft, als Polizeibeamter, als Anwalt des Verletzten oder als Verteidiger des Angeklagten tätig ist oder war.
- Wenn er in der Sache als Zeuge oder Sachverständiger vernommen wird.
§ 5 Ablehnung eines Richters; Besorgnis der Befangenheit #
- Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
- Das Ablehnungsrecht steht jeder Seite des Verfahrens zu.
§ 6 Ablehnungszeitpunkt #
- Die Ablehnung eines erkennenden Richters nach §5 Abs. 1 ist bis zum Beginn der Vernehmung des ersten Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse öffentlich zulässig.
- Nach dem in §6 Abs. 1 genannten Zeitpunkt ist der Antrag vertraulich an den Chief of Justice oder den Richter zu stellen.
- Nach dem letzten Wort des Angeklagten ist die Ablehnung nicht mehr zulässig.
§ 7 Ablehnungsverfahren #
- Das Ablehnungsgesuch ist bei dem Gericht, dem der Richter angehört, anzubringen.
- Das Gericht kann dem Antragsteller aufgeben, ein in der Hauptverhandlung angebrachtes Ablehnungsgesuch innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich zu begründen.
- Wird die Ablehnung nicht als unzulässig verworfen, so entscheidet über das Ablehnungsgesuch der Chief of Justice. Sollte der Chief of Justice als Richter abgelehnt werden, so entscheidet der nächsthöhere Beamte.
§ 8 Schöffen, Protokollanten #
- Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für Schöffen sowie alle anderen als Protokollführer zugezogenen Personen entsprechend.
- Die Entscheidung hierüber trifft der Vorsitzende.
- § 9 Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer Entscheidung
Eine Entscheidung des Gerichts, die im Laufe einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach Anhörung der Beteiligten erlassen. - Eine Entscheidung des Gerichts, die außerhalb einer Hauptverhandlung ergeht, wird nach schriftlicher oder mündlicher Erklärung der Staatsanwaltschaft erlassen.
§ 10 Zeugenpflichten #
- Zeugen sind verpflichtet, zu dem zu ihrer Vernehmung bestimmten Termin vor dem Richter zu erscheinen. Sie haben die Pflicht auszusagen, wenn keine im Gesetz zugelassene Ausnahme vorliegt.
§ 11 Folgen des Ausbleibens eines Zeugen #
- Einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, werden die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt. Zugleich wird gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dies nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt.
- Die Auferlegung unterbleibt, wenn das Ausbleiben des Zeugen rechtzeitig genügend entschuldigt wird.
§ 12 Auskunftsverweigerungsrecht #
- Beschuldigte, deren Verwandte und Menschen mit geistiger Behinderung, sowie Zeugen, die im Prozess einer Straftat verdächtig sind, können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihnen selbst oder einem seiner Angehörigen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
- Der Zeuge nach §12 Abs. 1 ist über sein Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.
§ 13 Belehrung #
- Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur Wahrheit ermahnt und über die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage belehrt. Auf die Möglichkeit der Vereidigung werden sie hingewiesen. Im Fall der Vereidigung sind sie über die Bedeutung des Eides zu belehren. Der Eid kann mit oder ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.
§ 14 Vernehmung #
- Die Zeugen sind einzeln und in Abwesenheit der später zu hörenden Zeugen zu vernehmen.
- Die Vernehmung beginnt damit, dass der Zeuge über Vornamen, Nachnamen, Geburtsnamen, Alter Beruf und Wohnort befragt wird.
- Der Zeuge hat zu veranlassen, das, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Vor seiner Vernehmung ist dem Zeugen der Gegenstand der Untersuchung die Person des Beschuldigten, sofern ein solcher vorhanden ist, zu bezeichnen.
§ 15 Vereidigung #
- Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält. Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln und vor ihrer Vernehmung.
- Zeugen, die nach §15 vereidigt werden, haben nicht das Recht auf Auskunftsverweigerung nach §12.
- Zeugen nach §12 Abs. 1 dürfen nicht vereidigt werden.
- Der Eid mit religiöser Bedeutung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
- “Schwören sie bei Gott, dem Allmächtigen, dass sie nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit sagen und nichts verschweigen werden? So antworten Sie “Ich schwöre, so wahr mir Gott helfe.”
- Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe”
- Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die Worte richtet:
- “Schwören sie, nach bestem Wissen und Gewissen die Wahrheit zu sagen und nichts zu verschweigen? So antworten Sie: “ich schwöre es.””
- Der Zeuge spricht hierauf die Worte: “Ich schwöre es.”
§ 16 Sachverständige und Augenschein #
- Auf Sachverständige ist der Abschnitt über Zeugen entsprechend anzuwenden.
§ 17 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen #
Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr in Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und Ihre Ermittlungspersonen (§ 10 Abs. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Der Beamte, der einen Gegenstand ohne gerichtliche Anordnung beschlagnahmt hat, muss unverzüglich die gerichtliche Bestätigung beantragen.
Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer geeigneter Weise sicherzustellen.
Befinden sich Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahmung.
§ 18 Durchsuchung bei Beschuldigten #
- Bei dem, welcher als Täter oder Teilnehmer einer Straftat verdächtigt ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung, als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen werde.
- Zu Unzeiten dürfen die Wohnung, die Geschäftsräume und das befriedete Besitztum nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.
- Eine Durchsuchung ist nur mit vorhergegangenen richterlichen Durchsuchungsbeschluss zulässig.
§ 19 Verdeckter Ermittler #
- Verdeckte Ermittler dürfen zur Aufklärung von Straftaten eingesetzt werden, wenn zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen worden ist.
- Verdeckte Ermittler sind Beamte des Polizeidienstes, die unter einer ihnen verliehenen auf Dauer angelegten, veränderten Identität ermitteln. Sie dürfen unter der Identität am Rechtsverkehr teilnehmen.
- Soweit für den Aufbau oder die Aufrechterhaltung der Identität unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt, verändert oder gebraucht werden.
- Der Einsatz eines verdeckten Ermittlers ist beim DoJ anzuzeigen und nicht ohne Genehmigung dieses zulässig.
§ 20 vorläufige Festnahme #
- Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen.
- Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr in Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.
§ 21 Untersuchungshaft; Haftgründe #
- Die Untersuchungshaft darf gegen den Beschuldigten angeordnet werden, wenn er der Tat dringend verdächtig ist und ein Haftgrund besteht. Sie darf nicht angeordnet werden, wenn Sie zur Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.
- Ein Haftgrund besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen festgestellt wird, dass der Beschuldigte flüchtig ist oder sich verborgen hält bei Würdigung der Umstände des Einzelfalles die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte sich dem Strafverfahren entziehen werde (Fluchtgefahr), oder das Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weis einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen und deshalb die Gefahr droht, daß die Ermittlungen der Wahrheit erschwert werde (Verdunkelungsgefahr)
- Die Untersuchungshaft beträgt maximal 60 Hafteinheiten. Sollte die Untersuchungshaft überschritten werden, kann durch einen Richter oder den Chief of Justice die Untersuchungshaft auf maximal 120 Hafteinheiten verlängert werden.
- Besteht das Verhältnis der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigten in Untersuchungshaft mehr als 1 zu 3, so ist die Untersuchungshaft ohne richterlichen Beschluss bis zur Bearbeitung des Falles durch den Staatsanwalt bis auf weiteres verlängert.
- Die Untersuchungshaft endet, sobald die Ermittlungsakte geschrieben ist und die Staatsanwaltschaft Verhandlungen mit dem Beschuldigten aufnimmt. Während der Verhandlungen kann der Beschuldigte, auf Anordnung eines Richters, weiter festgehalten werden. Wenn kein Richter verfügbar ist, entscheidet das höchste erreichbare Amt im Department of Justice.
- Die Verhandlung gilt als abgeschlossen, wenn der Beschuldigte die von der Staatsanwaltschaft vorgelegte Einigung akzeptiert oder ein Richter oder ein nach §23 Strafprozessordnung bestimmter Haftrichter ein Urteil fällt.
- Die Zeit, in der der Beschuldigte einen Verteidiger konsultiert, wird nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet.
- Die Bearbeitungszeit für eine Kontoprüfung wird nicht auf die Untersuchungshaft angerechnet.
- Wenn die Anzahl der in Untersuchungshaft genommenen Verdächtigen derselben Fallakte mehr als drei beträgt, so ist die Untersuchungshaft bis auf weiteres zu verlängern.
- Konnte der Sachverhalt innerhalb der Untersuchungshaft nicht abschließend geklärt werden, so wird der Beschuldigte mit einer Fußfessel auf freien Fuß gesetzt, unter Zahlung einer Sicherheitsleistung. Er ist dazu verpflichtet sich bei jedem Verlassen seiner Wohnstätte persönlich oder telefonisch bei der Leitstelle der Exekutive zu melden. Zum Zwecke der Vorladung ist er dazu verpflichtet seine private Telefonnummer bei der Staatsanwaltschaft anzugeben.
§ 22 Haftbefehl #
- Haftbefehle werden von Richtern oder dem Chief of Justice ausgestellt, wenn ausreichend Beweise vorliegen, den Beschuldigten der Haft oder Untersuchungshaft zuzuführen. Dies liegt im Ermessen des Richters.
- Ein Haftbefehl wird von Richtern oder dem Chief of Justice ausgestellt, wenn der Beschuldigte gerichtlich verurteilt ist und der Haft per Urteil zu Haft verurteilt wurde.
- In einem Haftbefehl sind anzuführen:
- Der Beschuldigte, die Tat, deren er dringend verdächtig ist, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften,
- der Haftgrund sowie
- die Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht und der Haftgrund ergibt.
§ 23 Temporäre Befugnisse #
- Befindet sich kein Richter im Staate und auch der Chief of Justice ist nicht im Staate, so erhält ein Staatsanwalt die Befugnisse eines Haftrichters. Dazu muss die Verhandlung von zwei Staatsanwälten geführt werden, welche die Positionen der Anklage und des Haftrichters einnehmen.
- Sollte kein weiterer Staatsanwalt im Staate sein, so kann der Staatsanwalt die Untersuchungshaft allein verlängern. Dies muss unverzüglich einem zuständigen Richter gemeldet werden.
§ 24 Belehrung des verhafteten Beschuldigten #
- Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich über seine Rechte zu belehren. Ist eine mündliche Belehrung nicht ausreichend, hat eine schriftliche Belehrung zu erfolgen.
- In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er das Recht hat, sich zur Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen kann, er jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger befragen kann, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens benachrichtigen kann, soweit der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
- Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht seines Verteidigers hinzuweisen.
§ 25 Aussetzung des Haftbefehls gegen Sicherheitsleistung #
- Der Haftbefehl kann gegen eine Sicherheitsleistung (Kaution) ausgesetzt werden, wenn der Beschuldigte in Untersuchungshaft keinen außergerichtlichen Vergleich eingehen möchte und eine Verhandlung vor Gericht anstrebt. Wenn die Sachverhaltsaufklärung in der Untersuchungshaft nicht ausreichend erscheint.
- Die Sicherheit ist durch Hinterlegung in Geld, Wertpapiere, durch Pfandbestellung oder durch Bürgschaft zu leisten.
- Die Sicherheitsleistung ist folgendermaßen zu berechnen: 50% der Geldstrafe und auf eigenem Ermessen, nach Verhältnismäßigkeit der Strafe.
- Nach freiem Ermessen des Richters, kann die Kautionssumme erhöht werden.
- Nimmt der Beschuldigte die Kautionszahlung an, so ist er mit einer Fußfessel auszurüsten und unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Nach Erhalt der Fußfessel muss der Beschuldigte sich bei jedem Verlassen seines Eigentumes per Dispatch bei der Polizei melden.
- Nimmt der Beschuldigte die Kaution nicht an, so ist er bis zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung in die SG zu überstellen.
§ 26 Recht auf Verteidigung #
- Der Beschuldigte kann in jeder Lage des Verfahrens des Beistands eines Verteidigers bedienen. Die Zahl der gewählten Verteidiger darf zwei nicht übersteigen.
§ 27 Strafanzeige; Strafantrag #
- Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können mündlich bei Beamten der Polizei oder schriftlich bei der Staatsanwaltschaft aufgegeben werden.
- Ein Strafantrag kann bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zurückgenommen werden. Ein zurückgenommener Strafantrag kann nicht erneut gestellt werden.
§ 28 Allgemeine Ermittlungsbefugnis der Staatsanwaltschaft #
- Die Staatsanwaltschaft ist befugt, von allen Behörden Auskunft zu verlangen und Ermittlungen jeder Art entweder selbst vorzunehmen oder durch die Behörden und Beamten des Polizeidienstes vornehmen zu lassen.
§ 29 Einstellung des Verfahrens #
- Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es bei einem Vergehen, das mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen nicht unerheblich sind.
- Die Staatsanwaltschaft kann bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht: zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen, an einem sozialen Trainingskurs teilnehmen
§ 30 Täter-Opfer-Ausgleich #
- Die Staatsanwaltschaft und das Gericht sollen in jedem Stadium des Verfahrens die Möglichkeiten prüfen, einen Ausgleich zwischen Beschuldigtem und Verletztem zu erreichen. In geeigneten Fällen sollen sie darauf hinwirken. Gegen den ausdrücklichen Willen des Verletzten darf die Einigung nicht angenommen werden.
§ 31 Anklageschrift #
- Die Anklageschrift hat den Beschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). In ihr sind ferner die Beweismittel, das Gericht, vor dem die Hauptverhandlung stattfinden soll und der Verteidiger anzugeben.
§ 32 Strafbefehl; Verfahrensgang #
- Ein Haftbefehl muss von einem Richter schriftlich ausgestellt werden, kann aber auch mündlich erfolgen und im Nachgang schriftlich nachgereicht werden. Ist kein Richter anwesend, so kann der Chief des LSPD/SO oder der höchste Rangnachfolger der Führungsebene ausgesprochen werden. Dies ist sofort schriftlich dem DoJ mitzuteilen.
- Gegen einen Strafbefehl kann binnen 72 Stunden Einspruch erhoben werden. Sodann räumt das Gericht einen Termin zur Hauptverhandlung an.
§ 33 Anklagebehörde #
- Zur Erhebung der öffentlichen Klage ist die Staatsanwaltschaft berufen. Sie ist, soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist, verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkt vorliegen.
- Die Staatsanwaltschaft dient als Überwachungsbehörde gegenüber den Exekutivbehörden. Sie führt also Dienstaufsicht. Es kann durch die Anfertigung eines Strafbefehls eine außergerichtliche Einigung erzielt werden, wenn der Beschuldigte oder dessen Anwalt dies akzeptiert.
§ 34 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens #
- Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.
- Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.
§ 35 Bestimmung eines Termins zur Hauptverhandlung #
- Der Termin zur Hauptverhandlung wird von dem Vorsitzenden bestimmt.
- Die zur Hauptverhandlung erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die erforderlichen Benachrichtigungen zum Termin.
§ 36 Ununterbrochene Gegenwart #
- Die Hauptverhandlung erfolgt in ununterbrochener Gegenwart der zur Urteilsfindung berufenen Personen sowie der Staatsanwaltschaft und eines Protokollanten.
- Der Vorsitzende kann in der Hauptverhandlung von der Hinzuziehung eines Protokollanten absehen. Die Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 37 Mehrere Staatsanwälte oder Verteidiger #
- Es können mehrere Beamte der Staatsanwaltschaft und mehrere Verteidiger in der Hauptverhandlung mitwirken und ihre Verrichtungen unter sich teilen. Die Zahl der mitwirkenden Verteidiger oder Staatsanwälte darf zwei (2) nicht übersteigen.
§ 38 Ausbleiben des Angeklagten #
- Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.
- Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, soweit dies zur Durchführung der Hauptverhandlung geboten ist.
- Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag stellen.
- Dem Strafbefehlsantrag ist zu entsprechen, wenn der Vorsitzende keine Bedenken gegen den Antrag hat.
§ 39 Anwesenheitspflicht des Angeklagten #
- Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern; auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen.
- Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war, das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
§ 40 Verhandlungsleitung #
- Die Leitung der Verhandlung, die Vernehmung des Angeklagten und die Aufnahme des Beweises erfolgt durch den Vorsitzenden.
- Das Fragerecht obliegt dem Vorsitzenden, der Staatsanwaltschaft, dem Verteidiger und dem Angeklagten.
- Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet in allen Fällen das Gericht.
§ 41 Gang der Hauptverhandlung #
- Die Hauptverhandlung beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der Vorsitzende stellt fest, ob der Angeklagte und der Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen erschienen sind.
- Die Zeugen verlassen den Sitzungssaal. Der Vorsitzende vernimmt den Angeklagten über seine persönlichen Verhältnisse.
- Darauf verliest der Staatsanwalt den Anklagesatz.
- Der Vorsitzende teilt mit, ob Erörterungen stattgefunden haben, wenn deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist und wenn ja, deren wesentlichen Inhalt. Diese Pflicht gilt auch im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung, soweit sich Änderungen gegenüber der Mitteilung zu Beginn der Hauptverhandlung ergeben haben.
- Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freistehe, sich zu der Anklage zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Ist der Angeklagte zur Äußerung bereit, so wird er zur Sache vernommen.
- Nach der Vernehmung des Angeklagten folgt die Beweisaufnahme. Das Gericht hat zur Erforschung der Wahrheit die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken, die für die Entscheidung von Bedeutung sind.
- Nach dem Schluss der Beweisaufnahme erhalten der Staatsanwalt und sodann der Angeklagte zu ihren Ausführungen und Anträgen das Wort.
- Dem Staatsanwalt steht das Recht der Erwiderung zu; dem Angeklagten gebührt das letzte Wort.
- Der Angeklagte ist, auch wenn ein Verteidiger für ihn gesprochen hat, zu befragen, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe.
§ 42 Urteil #
- Die Hauptverhandlung schließt mit der auf die Beratung folgenden Verkündung des Urteils.
- Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
- Das Urteil muss am Schluss der Verhandlung verkündet werden.
- Das Urteil wird durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der Urteilsgründe verkündet. Die Eröffnung der Urteilsgründe geschieht durch Verlesung oder durch mündliche Mitteilung ihres wesentlichen Inhalts.
§ 43 Hauptverhandlungsprotokoll #
- Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen.
- Das Protokoll über die Hauptverhandlung enthält den Ort und den Tag der Verhandlung;
- Die Namen der Richter und Schöffen, des Beamten der Staatsanwaltschaft, des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle und des zugezogenen Dolmetschers;
- Die Bezeichnung der Straftat nach der Anklage;
- Die Namen der Angeklagten, ihrer Verteidiger, der Privatkläger, Nebenkläger, Verletzten, die Ansprüche aus der Straftat geltend machen, der sonstigen Nebenbeteiligten, gesetzlichen Vertreter, Bevollmächtigten und Beistände;
- Die Angabe, dass öffentlich verhandelt oder die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist.
§ 44 Beurkundung der Hauptverhandlung #
- Das Protokoll muss den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten.
- Aus der Hauptverhandlung vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen; dies gilt nicht, wenn alle zur Anfechtung Berechtigten auf Rechtsmittel verzichten oder innerhalb der Frist kein Rechtsmittel eingelegt wird.
- Kommt es auf die Feststellung eines Vorgangs in der Hauptverhandlung oder des Wortlauts einer Aussage oder einer Äußerung an, so hat der Vorsitzende von Amts wegen oder auf Antrag einer an der Verhandlung beteiligten Person die vollständige Protokollierung und Verlesung anzuordnen. In dem Protokoll ist zu vermerken, dass die Verlesung geschehen und die Genehmigung erfolgt ist oder welche Einwendungen erhoben worden sind.
- Die Beobachtung der für die Hauptverhandlung vorgeschriebenen Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
§ 45 Rechtsmittelberechtigte #
- Die zulässigen Rechtsmittel gegen gerichtliche Entscheidungen stehen sowohl der Staatsanwaltschaft als dem Beschuldigten zu.
- Die Staatsanwaltschaft kann von ihnen auch zugunsten des Beschuldigten Gebrauch machen.
§ 46 Berufung #
- Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
- Die Berufung muss bei dem Gericht des ersten Rechtszuges binnen 3 Tagen nach Verkündung des Urteils zu Protokoll des Gerichts oder schriftlich eingelegt werden.
- Die Berufung kann binnen einer weiteren Woche nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels in einer Beschwerdeschrift gerechtfertigt werden.
- Über die Berufung entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Berufung verworfen.
§ 47 Revision #
- Gegen die Urteile der Berufungskammer ist die Revision zulässig.
- Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruhe.
- Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
- Die Revision muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, binnen 3 Tagen eingelegt werden.
- Der Beschwerdeführer hat die Erklärung abzugeben, inwieweit er das Urteil anfechte und dessen Aufhebung beantragt (Revisionsanträge), und die Anträge zu begründen.
- Aus der Begründung muss hervorgehen, ob das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren oder wegen Verletzung einer anderen Rechtsnorm angefochten wird. Ersteren Falls müssen die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden.
- Über die Revision entscheidet das nächsthöhere Gericht. Falls ein nächsthöheres Gericht nicht entscheiden kann, so wird die Revision verworfen.
§ 48 Kosten des Verfahrens #
- Strafgefangene können einen Antrag auf Begnadigung stellen. Über diesen Antrag entscheidet allein der Bundesjustizminister.
- Jedes Urteil, jeder Strafbefehl und jede eine Untersuchung einstellende Entscheidung muss darüber Bestimmung treffen, von wem die Kosten des Verfahrens zu tragen sind.
- Die Entscheidung darüber, wer die notwendigen Auslagen trägt, trifft das Gericht in dem Urteil oder in dem Beschluss, der das Verfahren abschließt.
- Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
§ 49 Vollstreckbarkeit #
- Strafurteile sind grundsätzlich nicht vollstreckbar, bevor sie rechtskräftig geworden sind.
- In Ausnahmefällen kann die sofortige Vollstreckung vom Gericht angeordnet werden. Sollte die Rechtsmittelentscheidung das vorherige Urteil aufheben, so ist der Verurteilte zu entschädigen.
- Auf die zu vollstreckende Freiheitsstrafe ist unverkürzt die Untersuchungshaft anzurechnen, die der Angeklagte erlitten hat, während die Untersuchungshaft 60 Hafteinheiten überschritten hat.