§ 1 GCA Definition #
- Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach dazu bestimmt und geeignet sind, Lebewesen in Ihrer Handlungsfähigkeit einzuschränken oder handlungsunfähig zu machen.
§ 2 GCA Lizenz #
- Um eine Waffe führen zu dürfen benötigt jeder eine Waffenlizenz, diese ist beim Rathaus zu beantragen.
- Um eine Lizenz zu erwerben ist ein psychologisches Gutachten sowie ein Führungszeugnis vorzulegen. Beides darf nicht älter als eine Woche alt sein.
- Wer eine Waffe ohne die erforderliche Waffenlizenz führt, wird mit einer Freiheitsstrafe von 25 Hafteinheiten und Geldstrafe von 5000$ bestraft.
§ 3 GCA Führen von Waffen #
- Unter Führen wird verstanden, wenn jemand eine Waffe bei sich trägt.
- Unter Führen fällt auch, wenn diese in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
- Unter Führen fällt auch, wenn diese zum Zwecke des Transports in einem geschlossenen Behälter aufbewahrt wird.
- Für die in Abs. 2 und 3 genannten Fälle haftet jeweils der Besitzer bzw. der Halter.
§ 4 GCA Waffenverbot #
- Richter und Staatsanwalt haben das Recht, einem Bürger den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten.
- Ein dauerhaftes Waffenverbot erfordert die Zustimmung eines Richters. Wird einem Bürger der Besitz von Waffen oder Munition verboten, sind
- Waffen und Munition
- sowie jegliche Waffenlizenzen unverzüglich sicherzustellen.
- Das Recht zum Führen einer Waffe sowie der Besitz von Munition kann zeitlich begrenzt ausgesetzt werden.
- Die Exekutive ist bei Gefahr in Verzug dazu berechtigt, Waffen sowie Munition sicherzustellen.
- Ein vorläufiges Waffenverbot gilt automatisch, wenn ein Bürger in Haft genommen wird.
§ 5 GCA Nutzung #
- Wer eine Stich- oder Schusswaffe innerhalb von Stadtgebieten offen in der Hand trägt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 30 Hafteinheiten und 6000$ Geldstrafe zu bestrafen.
- Davon ausgenommen sind private Grundstücke.
- Wer eine Schusswaffe außerhalb von Privatgelände oder Schießstätten benutzt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 40 Hafteinheiten und Geldstrafe von 8000$ sowie einem Waffenverbot zu bestrafen. Ausgenommen sind
- Beamte der Exekutive während des Dienstes.
- Sowie Bürger, die in Notwehr handeln.
§ 6 GCA Waffen #
- Sportgeräte, Werkzeuge und Waffen werden in folgende Kategorien unterteilt:
- Kategorie A: Sportgeräte und Werkzeuge
- Kategorie B: Waffen, die eine Lizenz erfordern.
- Kategorie C: Illegale Waffen
- Der Erwerb sowie das Führen von Gegenständen der Kategorie A ist ohne Waffenlizenz gestattet.
- Gegenstände nach §6 Abs. 1 Nr. 1 dürfen nicht als Waffe missbraucht werden. Vergehen werden nach § 5 Abs. 1-3 geahndet.
- Der Erwerb sowie das Führen von Waffen der Kategorien B ist ausschließlich mit der erforderlichen Waffenlizenz gestattet. Zudem muss die Seriennummer der Waffe auf den Besitzer eingetragen sein.
- Wer eine illegale Waffe und Munition bei sich trägt, in seinem Fahrzeug und / oder Haus lagert, greift §47 StGB Abs. a.
- Illegale Waffen und Munition der Kategorie C im Sinne des Gesetzes sind:
- Munition von schweren Waffen und Kaliber 50
- sämtliche Schusswaffen, welche einen vollautomatischen Schussmodus besitzen.
- sämtliche Schusswaffen, welche einen anderen Munitionstyp als die Standardpistolenmunition 45.acp verwendet.
§ 7 GCA Dienstwaffen #
- Als Dienstwaffen werden sämtliche Waffen bezeichnet, die von der Regierung an staatliche Institutionen herausgegeben werden.
- Das Führen von Dienstwaffen außerhalb des Dienstes wird mit einer Freiheitsstrafe von 5 Hafteinheiten und Geldstrafe von 5000$ bestraft.
- Welche Waffen ein Beamter der Exekutive im Dienst führen darf, ist im Dienstblatt dokumentiert.
- Sondergenehmigungen zum Führen von Dienstwaffen können situationsbedingt von der jeweiligen Einsatzleitung erteilt werden.
§ 8 GCA Handel #
- Der Verkauf sowie die Weitergabe von Waffen und Munition ist ausschließlich lizenzierten Händlern vorbehalten.
- Wer Waffen oder Munition ohne entsprechende Lizenz weitergibt oder diese von nicht lizenzierten Händlern annimmt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 50 Hafteinheiten und Geldstrafe bis zu 10000 Dollar zu bestrafen.
- Die Abgabe darf nur an Personen erfolgen, die die notwendigen Lizenzen vorweisen können.
§ 9 GCA Herstellung von Waffen #
- Wer Bauteile von Waffen besitzt, herstellt, abgibt oder anderweitig in den Verkehr bringt, ist mit einer Freiheitsstrafe von 10 Hafteinheiten und Geldstrafe bis 5000$ zu bestrafen.
§ 10 GCA Waffenliste #
- Waffenkategorie A
- Baseballschläger
- Golfschläger
- Jagdmesser
- Waffenkategorie B
- Pistole / MKII-Pistole
- Dienstwaffen
- Jagdgewehr
- Waffenkategorie C
- Dienstwaffen
- Alle Waffen, die nicht in den Kategorien A und B aufgelistet sind.
§ 11 Besitz und Einsatz von Sprengstoff und ähnlichen gefährlichen Stoffen #
Als Sprengstoff im Sinne dieses Paragraphen gelten alle Substanzen und Gegenstände, die explodieren oder eine explosionsartige Reaktion auslösen können, einschließlich, aber nicht beschränkt auf:
- Sprengladungen und Bomben,
- Molotowcocktails und ähnliche improvisierte Brand- oder Explosivmittel,
- Chemikalien oder Stoffe, die zur Herstellung von Sprengstoff geeignet sind,
wird mit mit einer Freiheitsstrafe von 20 Hafteinheiten und Geldstrafe bis 5000$ zu bestrafen.