FGCA | Firearms and Gun Control Act

Gesetze

Abschnitt 1: Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck des Gesetzes

§ 2 Definition

Abschnitt 2: Erwerb und verkauf

§ 3 Waffentrageerlaubnis

§ 4 Waffen und Munition

Abschnitt 3: Allgemein

§ 5 Legale und Illegale Waffen

§ 6 Tragen und Führen einer Waffe

§ 7 Privater Grund und Boden

Abschnitt 1: Grundlagen

§ 1 Geltungsbereich und Zweck des Gesetzes

  1. Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen und Munition unter Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

  2. Der Geltungsbereich ist für jeden, wer

    1. umgang mit einer Waffe oder Munition hat.

    2. eine Waffe erwirbt, besitzt, führt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel betreibt.

§ 2 Definition

Waffen sind Gegenstände, die

1.1 als Angriffs- oder Verteidigungsmittel konstruiert sind.

1.2 dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Verteidigungsfähigkeit zu beseitigen oder herabzusetzen.

1.3 als Angriffs- oder Verteidigungsmittel verwendet wurden.

1.4 Gegenstände die nicht als Waffen klassifiziert sind, aber als Waffen eingesetzt werden, gelten diese automatisch als illegale Waffen

Abschnitt 2: Erwerb und verkauf

§ 3 Waffenschein

  1. Für den Besitz von Waffen oder Munition ist ein Waffenschein erforderlich. Ausgenommen hiervon sind die in § 5.2.3 genannten Waffen und Gegenstände.

  2. Das Tragen einer Waffe ohne entsprechenden Waffenschein und das Tragen von Munition ohne einen Waffenschein ist illegal.

  3. Die Prüfung und Ausstellung eines Waffenscheins findet nach erfolgreicher Prüfung durch die City Hall statt.

  4. Bei Mitarbeitern der Exekutive und Judikative ersetzt der Dienstausweis den Waffenschein und erlaubt das unlimitierte Tragen sämtlicher Waffen und Munition. Im Dienst erhaltene Waffen und Munition dürfen ausschließlich im Dienst getragen werden. Darüber hinaus können in begründeten Ausnahmefällen Sondergenehmigungen durch die zuständige Behörde erteilt werden, welche das Tragen von Waffen und Munition über die regulären Bestimmungen hinaus erlauben.

  5. Ein Waffenschein ist nur rechtsgültig, wenn er im staatlichen System hinterlegt ist und in Dokumentenform bei sich getragen wird.

§ 4 Waffen und Munition

  1. Der Erwerb einer Waffe und Munition ist nur in lizenzierten Waffen-Shops erlaubt.

  2. Für den rechtmäßigen besitz einer Feuerwaffe muss, 

    1. die Waffe in einem Lizenzierten Waffen-Shop gekauft worden sind.

    2. die Waffe eine Registrierungsnummer aufweisen und vom Käufer beim LSPD registriert werden, andernfalls stellt dies ein Verbrechen dar.

  3. Lizenzierte Waffen-Shops sind verpflichtet beim Erwerb einer Waffe:

    1. Die Registrierungsnummer der Waffe und den Namen des Käufers in einer Datenbank zu hinterlegen.

Abschnitt 3: Allgemein

§ 5 Legale und Illegale Waffen

  1. Illegal ist der Erwerb, die Einfuhr, die Herstellung, der Besitz und das Führen von:

    1. Waffen mit Kaliber 

      1. 9mm

      2. 44 Magnum

      3. .50 AE (Aection Express)

      4. 12 Gauge Schrot

      5. 5.56x45 NATO

      6. 7.62X39 (AK Munition)

    2. Explizit folgende Waffen

      1. Pistole

      2. Kampfpistole

      3. Vintage-Pistole

      4. WM 29 Pistole

      5. SNS-Pistole

      6. SNS-Pistole MK2

      7. Micro-MP

      8. Sturmgewehr

      9. Doppelläufige Schrotflinte

      10. Abgesägte Schrotflinte

      11. Micro-MP

      12. MP

      13. MP MK2

      14. Taktische MP

      15. Gusenberg-MP

      16. Maschinengewehr

      17. Kompaktes Maschinengewehr

      18. Bullpup-Gewehr

      19. Bullpup-Gewehr MK2

      20. Fortgeschrittenes Gewehr

      21. Karabinergewehr

      22. Karabinergewehr MK2

      23. Sturmgewehr MK2

      24. Maschinenpistole

      25. Mini-MP

  2. Legal ist der Erwerb, der Besitz und das verdeckte Tragen mit einem Waffenschein von:

    1. Waffen mit Kaliber

      1. 7.62x51 NATO (Scharfschütze)

      2. .38 LC (Long Colt)

      3. .45 ACP

    2. Explizit folgende Waffen

      1. Doppellauf-Revolver

      2. Jagdgewehr

      3. Keramikpistole

      4. Marine-Revolver

      5. Muskete

      6. Schwere Pistole

  3. Legal ist der Erwerb, der Besitz und das verdeckte Tragen ohne einen Waffenschein von:

    1. Urban Masked Butterfly-Messer

    2. Stained Butterfly-Messer

    3. Slaughter Butterfly-Messer

    4. Scorched Butterfly-Messer

    5. Safari Mesh Butterfly-Messer

    6. Forest Butterfly-Messer

    7. Fade Butterfly-Messer

    8. Crimson Butterfly-Messer

    9. Case Hardened Butterfly-Messer

    10. Vanilla Butterfly-Messer

    11. Blue Steel Butterfly-Messer

    12. Karambit

    13. Huntsman-Messer

    14. Gut-Messer

    15. Flip-Messer

    16. Jagdmesser

    17. Katana

    18. Revierbeil

§ 6 Tragen und Führen einer Waffe

  1. Das offene Führen einer Waffe ist untersagt, sofern keine Notwehr, Nothilfe oder ein gerechtfertigter Notstand vorliegt-

  2. Das verdeckte Tragen einer Waffe und Munition ist mit einer Waffentrageerlaubnis erlaubt.

  3. Von §6.1 ausgenommen sind:

3.1 Sicherheitsbeamte im Dienst.

  1. 2 Personen, die sich auf einem Schießstand oder -Anlage eines Lizenzierten Waffen-Shops befinden.

3.3 Personen mit Sondergenehmigungen.

  1. Personen welche eine Waffe mitführen haben bei einer Kontrolle durch einen LEO die Pflicht den LEO auf das Mitführen der Waffe aufmerksam zu machen.

§ 7 Privater Grund und Boden

  1. Die Bürger des Staates San Andreas haben das Recht, ihr Privatgrund sowie darin enthaltene Privateigentum jederzeit zu schützen und zu verteidigen. Hier gilt der Grundsatz „Stand your Ground“

  2. Das Führen einer Waffe auf Privatbesitz unterliegt keiner Gesetzgebung.

  3. Der Eigentümer des Privatgrundes ist verpflichtet, auf Anfrage einer Exekutivbehörde mittels eines gültigen Dokumentes das Eigentum des Privatgrundes nachzuweisen.

  4. Law Enforcement Officer können die Rechte aus Abs. 1 - 3 einschränken, wenn es einer Maßnahme dient.

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