CPA | Criminal Procedure Act
Gesetze
Der Criminal Procedure Act regelt das Strafverfahren — von der Ermittlung bis zur Vollstreckung.
Allgemeine Bestimmungen
CPA § 1 Zweck und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt das strafrechtliche Ermittlungs-, Festnahme-, Gerichts- und Vollstreckungsverfahren im Staat San Andreas.
(2) Es gilt insbesondere für
a) Law Enforcement Agencies;
b) das Department of Justice;
c) die Staatsanwaltschaft;
d) die Courts of San Andreas;
e) den United States Marshals Service;
f) Beschuldigte und Angeklagte;
g) Rechtsanwälte;
h) Zeugen und sonstige Verfahrensbeteiligte.
(3) Die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die einzelnen Straftatbestände richten sich nach dem Penal Code und den jeweiligen Spezialgesetzen.
(4) Besondere Verfahrensvorschriften anderer Gesetze bleiben unberührt.
CPA § 2 Grundsätze des Strafverfahrens
(1) Strafverfahren sind nach den geltenden Gesetzen, sachlich und unter Wahrung der Rechte der Beteiligten durchzuführen.
(2) Jeder Beschuldigte gilt bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung oder einer nach diesem Gesetz wirksam abgeschlossenen Strafmaßfestsetzung als unschuldig.
(3) Niemand ist verpflichtet, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen.
(4) Staatliche Maßnahmen müssen in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Zweck stehen.
(5) Eingriffe in Rechte einer Person bedürfen einer gesetzlichen Grundlage.
(6) Zweifel an der Schuld des Angeklagten gehen im gerichtlichen Verfahren zu dessen Gunsten.
CPA § 3 Begriffsbestimmungen
(1) Beschuldigter ist eine Person, gegen die aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt wird.
(2) Angeklagter ist ein Beschuldigter, gegen den ein gerichtliches Strafverfahren eröffnet wurde.
(3) Law Enforcement Officer, nachfolgend LEO, ist ein gesetzlich hierzu befugter Angehöriger einer Law Enforcement Agency.
(4) Staatsanwaltschaft ist der dem Department of Justice zugeordnete Bereich der staatlichen Strafverfolgung unter Leitung des Attorney General.
(5) Court ist jedes nach der Constitution zuständige Gericht des Staates San Andreas.
(6) Richter ist jeder zur Ausübung richterlicher Befugnisse berufene Judge oder Justice.
(7) Beweismittel sind insbesondere Gegenstände, Dokumente, Aufzeichnungen, Bilder, Tonaufnahmen, Gutachten, Zeugenaussagen und sonstige zur Aufklärung eines Sachverhalts geeignete Informationen.
(8) Police Department im Sinne dieses Gesetzes ist eine nach geltendem Recht eingerichtete örtliche Polizeibehörde.
(9) Hafttermin ist der nach diesem Gesetz konkret bestimmte Termin, zu dem eine festgesetzte Freiheitsstrafe anzutreten ist.
(10) Regulärer Hafttag ist ein nach diesem Gesetz allgemein vorgesehener Tag für den Antritt einer Freiheitsstrafe.
Zuständigkeiten
CPA § 4 Law Enforcement Agencies
(1) Law Enforcement Agencies sind berechtigt, Straftaten selbstständig zu erforschen und Ermittlungsmaßnahmen durchzuführen, soweit hierfür keine richterliche oder sonstige besondere Anordnung erforderlich ist.
(2) Die Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens bedarf grundsätzlich keiner vorherigen Genehmigung der Staatsanwaltschaft.
(3) Soweit eine Maßnahme nach diesem Gesetz einer richterlichen Entscheidung bedarf, ist ein entsprechender Antrag an den zuständigen Court zu richten.
(4) Besondere Zuständigkeiten einzelner Law Enforcement Agencies bleiben unberührt.
CPA § 4a Strafverfolgungspflicht, Offizial- und Antragsdelikte
(1) Bestehen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Straftat, sind die zuständigen Law Enforcement Agencies und die Staatsanwaltschaft verpflichtet, ein Ermittlungsverfahren aufzunehmen und durchzuführen (Offizialdelikte).
(2) Felonies sowie Misdemeanors, deren Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von mehr als vierzig (40) Hafteinheiten zulässt, sind stets Offizialdelikte. Von ihrer Verfolgung darf nicht abgesehen werden.
(3) Bei Infractions und bei Misdemeanors, deren Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von höchstens vierzig (40) Hafteinheiten zulässt, kann der Verletzte auf die Strafverfolgung verzichten. Der Verzicht ist zu dokumentieren und kann bis zum Abschluss des Verfahrens widerrufen werden.
(4) Ein Verzicht nach Absatz 3 ist unbeachtlich, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, insbesondere bei Wiederholungstaten, bei erkennbarer Einwirkung auf den Verletzten oder bei Taten zum Nachteil einer unbestimmten Zahl von Personen.
(5) Bei Taten nach Absatz 3 kann darüber hinaus nach pflichtgemäßem Ermessen von der Aufnahme oder Fortführung eines Verfahrens abgesehen werden, wenn das öffentliche Interesse an der Verfolgung gering ist. Auf Verlangen des Verletzten ist das Absehen kurz zu dokumentieren.
(6) Von der Verfolgung darf nicht abgesehen werden, wenn eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben besteht oder wenn persönliche, wirtschaftliche oder sonstige sachfremde Erwägungen die Entscheidung beeinflussen.
(7) Die Verletzung der Pflichten aus den Absätzen 1, 2 und 6 ist eine wesentliche Amtspflichtverletzung im Sinne des Penal Code; die Vorschriften des Code of Ethics bleiben unberührt.
CPA § 5 Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft ist Bestandteil des Department of Justice.
(2) Sie wird durch den Attorney General geleitet.
(3) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
a) die Führung und rechtliche Begleitung von Ermittlungsverfahren;
b) die Beantragung gerichtlicher Maßnahmen;
c) die Erhebung und Vertretung von Anklagen;
d) die Durchführung außergerichtlicher Einigungsverfahren;
e) die Bewertung von Beweismitteln;
f) die Einstellung von Verfahren nach Maßgabe dieses Gesetzes;
g) die Mitwirkung an Berufungs- und Revisionsverfahren.
(4) Die Staatsanwaltschaft hat sowohl belastende als auch ihr bekannt gewordene erhebliche entlastende Umstände zu berücksichtigen.
CPA § 6 Courts
(1) Die Courts entscheiden unabhängig über die ihnen nach diesem Gesetz vorgelegten Anträge und Strafverfahren.
(2) Richterliche Entscheidungen dürfen nicht durch die Staatsanwaltschaft, das Department of Justice, eine Law Enforcement Agency oder sonstige staatliche Stelle angewiesen werden.
(3) Zu den richterlichen Aufgaben gehören insbesondere
a) der Erlass von Haftbefehlen;
b) der Erlass von Durchsuchungs- und sonstigen gerichtlichen Anordnungen;
c) die Entscheidung über Kaution;
d) die Durchführung von Trials;
e) die Entscheidung über Schuld und Strafe;
f) die Feststellung von Verfahrensfehlern und deren Rechtsfolgen;
g) die Entscheidung über Berufungen und Revisionen nach Maßgabe dieses Gesetzes;
h) die Entscheidung über eine Verschiebung eines Hafttermins nach Maßgabe dieses Gesetzes.
CPA § 7 United States Marshals Service
(1) Der United States Marshals Service, nachfolgend USMS, ist eine dem Department of Justice unmittelbar unterstellte Exekutiv- und Strafverfolgungsbehörde.
(2) Der USMS stellt keine reguläre örtliche Polizeibehörde neben den zuständigen Police Departments dar.
(3) Zu den dauerhaften Aufgaben des USMS gehören insbesondere
a) die Sicherung und der Betrieb staatlicher Justizvollzugs- und Hafteinrichtungen;
b) die Bewachung und Beaufsichtigung von Gefangenen;
c) die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung innerhalb der ihm zugewiesenen Justizvollzugs- und Hafteinrichtungen;
d) die Durchführung und Absicherung von Gefangenentransporten;
e) die Verhinderung und Unterbindung von Gefangenenbefreiungen, Ausbrüchen und Gefängnisrevolten;
f) die Verfolgung und Wiederergreifung von Personen, die aus rechtmäßigem staatlichem Gewahrsam geflohen sind;
g) die Unterstützung des Department of Justice und der Courts bei gesetzlich übertragenen Aufgaben.
(4) Innerhalb der dem USMS zugewiesenen Justizvollzugs- und Hafteinrichtungen sowie bei Gefangenentransporten stehen Angehörigen des USMS die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Befugnisse eines Law Enforcement Officers zu.
(5) Zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung innerhalb einer Justizvollzugs- oder Hafteinrichtung bedarf der USMS keiner vorherigen Anforderung eines Police Departments und keiner richterlichen Anordnung, soweit die konkrete Maßnahme nicht aufgrund dieses oder eines anderen Gesetzes ausdrücklich einer richterlichen Anordnung bedarf.
(6) Außerhalb seiner eigenen gesetzlichen Zuständigkeiten kann der USMS insbesondere tätig werden
a) in besonderen Not- oder Gefahrenlagen;
b) auf Anforderung eines zuständigen Police Departments;
c) zur Unterstützung besonderer polizeilicher Einsatzlagen;
d) zur Unterstützung bei Grenzkontrollen.
(7) Wird der USMS nach Absatz 6 eingesetzt, stehen seinen Angehörigen für die Dauer und im erforderlichen Umfang des Einsatzes die notwendigen Befugnisse eines Law Enforcement Officers zu.
(8) Bei Unterstützungsmaßnahmen für ein Police Department verbleibt die Einsatzleitung grundsätzlich bei dem zuständigen Police Department, soweit aufgrund einer besonderen Gefahren- oder Notlage keine abweichende Einsatzleitung bestimmt wird.
(9) Die allgemeine örtliche Zuständigkeit der Police Departments bleibt von den eigenen Zuständigkeiten des USMS unberührt.
(10) Die behördliche und dienstliche Weisungsstruktur des USMS richtet sich ergänzend nach dem Code of Ethics und den Organisationsbestimmungen des Department of Justice.
Verdachtsstufen
CPA § 8 Anfangsverdacht
(1) Ein Anfangsverdacht liegt vor, wenn konkrete tatsächliche Anhaltspunkte die Möglichkeit begründen, dass eine Straftat begangen wurde.
(2) Ein Anfangsverdacht berechtigt zur Aufnahme eines Ermittlungsverfahrens und zur Durchführung der hierfür gesetzlich vorgesehenen einfachen Ermittlungsmaßnahmen.
CPA § 9 Hinreichender Tatverdacht
Ein hinreichender Tatverdacht liegt vor, wenn aufgrund der vorliegenden Beweislage eine spätere gerichtliche Verurteilung wahrscheinlich erscheint.
CPA § 10 Dringender Tatverdacht
(1) Ein dringender Tatverdacht liegt vor, wenn nach dem derzeitigen Ermittlungsstand eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass eine bestimmte Person eine Straftat begangen oder an ihr mitgewirkt hat.
(2) Ein dringender Tatverdacht kann nach Maßgabe dieses Gesetzes weitergehende Maßnahmen rechtfertigen.
Identitätsfeststellung Und Kontrollen
CPA § 11 Identitätsfeststellung
(1) Ein LEO darf die Identität einer Person feststellen, wenn
a) ein Anfangsverdacht gegen diese besteht;
b) die Person Zeuge oder Beteiligter einer Straftat sein könnte;
c) dies zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr erforderlich ist;
d) dies im Rahmen einer rechtmäßigen Grenzkontrolle erfolgt;
e) eine andere gesetzliche Grundlage besteht.
(2) Zur Identitätsfeststellung dürfen insbesondere Name, Geburtsdatum, Ausweisdokumente und sonstige erforderliche Identifikationsmerkmale festgestellt werden.
(3) Kann eine Person ihre Identität nicht glaubhaft nachweisen, dürfen angemessene erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt werden.
CPA § 12 Grenzkontrollen
(1) Die zuständigen Police Departments sind befugt, innerhalb des Staatsgebietes von San Andreas Grenzkontrollen einzurichten und durchzuführen.
(2) Die Einrichtung und Durchführung einer Grenzkontrolle bedarf keiner vorherigen richterlichen Anordnung.
(3) Im Rahmen einer Grenzkontrolle dürfen Law Enforcement Officers insbesondere
a) Personen und Fahrzeuge zum Zwecke der Kontrolle anhalten;
b) die Identität von Personen feststellen;
c) Ausweis-, Fahrzeug- und sonstige erforderliche Dokumente überprüfen;
d) Fahndungs-, Haftbefehls- und BOLO-Einträge überprüfen;
e) die Herkunft, das Ziel und den Zweck einer Ein- oder Ausreise erfragen, soweit dies für die Grenzkontrolle erforderlich ist.
(4 Die Durchführung einer Grenzkontrolle begründet Befugnis zur vollständigen Durchsuchung einer Person oder eines Fahrzeugs.
(5) Bestehen im Rahmen einer Grenzkontrolle die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung, Sicherstellung, Beschlagnahme, Festnahme oder sonstige strafprozessuale Maßnahme, darf diese nach Maßgabe dieses Gesetzes durchgeführt werden.
(6) Die allgemeinen Voraussetzungen für weitergehende Durchsuchungsmaßnahmen bleiben unberührt.
(7) Der USMS kann die zuständigen Police Departments bei der Einrichtung, Durchführung und Absicherung von Grenzkontrollen unterstützen.
(8) Wird der USMS zur Unterstützung einer Grenzkontrolle hinzugezogen, stehen seinen Angehörigen für die Dauer und im erforderlichen Umfang des Einsatzes die zur Unterstützung notwendigen Befugnisse eines Law Enforcement Officers zu.
(9) Die Leitung der Grenzkontrolle verbleibt grundsätzlich beim zuständigen Police Department.
CPA § 13 Befragung
(1) Law Enforcement Officers dürfen Personen zu Sachverhalten befragen.
(2) Eine Person ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten.
(3) Wird aus einer befragten Person ein Beschuldigter, ist sie über ihre Rechte nach § 27 zu belehren.
CPA § 13a Platzverweis
(1) Ein LEO darf eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes untersagen, wenn dies erforderlich ist, um
a) eine gegenwärtige Gefahr für Leben, Gesundheit oder bedeutende Sachwerte abzuwehren;
b) die Begehung oder Fortsetzung einer Straftat zu verhindern;
c) eine polizeiliche Maßnahme, Rettungs- oder Löschmaßnahme durchzuführen oder zu sichern;
d) einen Tatort oder Einsatzraum zu sichern.
(2) Der Platzverweis ist der betroffenen Person mündlich bekanntzugeben. Dabei sind der räumliche Geltungsbereich, die Dauer und der tragende Grund zu benennen.
(3) Der Platzverweis darf drei (3) Stunden nicht überschreiten. Eine Verlängerung auf bis zu zwölf (12) Stunden bedarf der Zustimmung eines Vorgesetzten und ist zu dokumentieren.
(4) Ein Platzverweis darf nicht ausgesprochen werden gegenüber einer Person, die sich an dem Ort rechtmäßig aufhält und von der keine Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ausgeht.
(5) Hilflosigkeit, Krankheit, ein Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum oder das bloße Auftreten einer Person begründen für sich allein keine Gefahr im Sinne des Absatzes 1.
(6) Der Platzverweis ist unter Angabe von Ort, Zeit, Dauer, Geltungsbereich und Grund zu dokumentieren.
(7) Wer einem wirksamen Platzverweis zuwiderhandelt, kann nach Penal Code § 21 belangt werden.
CPA § 13b Schutzgewahrsam
(1) Eine Person darf in Gewahrsam genommen werden, wenn dies unerlässlich ist, um eine gegenwärtige erhebliche Gefahr für ihr eigenes Leben oder ihre Gesundheit abzuwenden, und die Gefahr nicht auf andere Weise, insbesondere nicht durch Hinzuziehung des Medical Department, abgewendet werden kann.
(2) Der Schutzgewahrsam ist keine Festnahme und begründet keinen Tatvorwurf.
(3) Die Person ist unverzüglich einer medizinischen Einrichtung zuzuführen oder zu entlassen, sobald der Grund entfallen ist.
(4) Der Schutzgewahrsam endet spätestens nach dreißig (30) Minuten.
(5) Die Maßnahme ist zu dokumentieren und dem Department of Justice zu melden.[a]
Durchsuchungen
CPA § 14 Durchsuchung von Personen
(1) Eine Person darf durchsucht werden, wenn
a) tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie Waffen, verbotene Gegenstände oder Beweismittel mit sich führt;
b) die Durchsuchung im Zusammenhang mit einer rechtmäßigen Festnahme erforderlich ist;
c) konkrete Tatsachen auf eine gegenwärtige Gefahr für den LEO oder Dritte schließen lassen;
d) die betroffene Person freiwillig einwilligt;
e) eine gerichtliche Anordnung oder andere gesetzliche Grundlage besteht.
(2) Die bloße Anwesenheit in der Nähe eines Tatorts rechtfertigt für sich allein keine vollständige Durchsuchung.
(3) Eine oberflächliche Sicherheitsdurchsuchung darf durchgeführt werden, wenn konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person bewaffnet und gefährlich sein könnte.
CPA § 15 Durchsuchung bei Festnahme
(1) Bei einer rechtmäßigen Festnahme darf die festgenommene Person durchsucht werden.
(2) Die Durchsuchung darf insbesondere erfolgen zur
a) Eigensicherung;
b) Sicherung von Beweismitteln;
c) Sicherstellung gefährlicher oder verbotener Gegenstände;
d) Verhinderung einer Flucht oder weiterer Straftaten.
(3) Gegenstände im unmittelbaren Zugriffsbereich des Festgenommenen dürfen unter denselben Voraussetzungen überprüft werden.
CPA § 16 Durchsuchung von Wohnungen, Gebäuden und Grundstücken
(1) Die Durchsuchung einer Wohnung, eines Gebäudes, Geschäftsbetriebs oder sonstigen nicht allgemein zugänglichen befriedeten Besitztums bedarf grundsätzlich einer richterlichen Durchsuchungsanordnung.
(2) Der Antrag muss
a) die zu durchsuchende Örtlichkeit hinreichend bestimmen;
b) den zugrunde liegenden Tatverdacht darlegen;
c) den Zweck der Durchsuchung benennen;
d) soweit möglich die gesuchten Gegenstände oder Beweismittel bezeichnen.
(3) Ein Durchsuchungsbeschluss darf erlassen werden, wenn aufgrund tatsächlicher Umstände hinreichender oder dringender Tatverdacht besteht und zu erwarten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln, gesuchten Personen oder illegalen Gegenständen führt.
CPA § 17 Gefahr im Verzug und Beweismittelvernichtung
(1) Ohne vorherige richterliche Anordnung darf eine Durchsuchung nach § 16 durchgeführt werden, wenn
a) dringender Tatverdacht besteht und
b) konkrete Tatsachen die unmittelbare Gefahr begründen, dass Beweismittel vernichtet, entfernt oder unzugänglich gemacht werden, bevor eine richterliche Entscheidung eingeholt werden kann.
(2) Die Ausnahme ist eng auszulegen.
(3) Die Gründe und der Umfang der Maßnahme sind zu dokumentieren.
(4) Die Rechtmäßigkeit kann nachträglich durch einen Court überprüft werden.
CPA § 18 Einwilligung in eine Durchsuchung
(1) Eine Durchsuchung ist ohne richterliche Anordnung zulässig, wenn die hierzu berechtigte Person freiwillig und eindeutig einwilligt.
(2) Die Einwilligung kann auf bestimmte Bereiche oder Gegenstände beschränkt werden.
(3) Die Einwilligung kann bis zum Abschluss der Durchsuchung widerrufen werden.
Sicherstellung Und Beschlagnahme
CPA § 19 Sicherstellung
(1) Gegenstände können sichergestellt werden, wenn
a) sie Beweismittel darstellen;
b) sie aus einer Straftat stammen;
c) sie zur Begehung einer Straftat verwendet wurden oder bestimmt sind;
d) ihr Besitz rechtswidrig ist;
e) von ihnen eine erhebliche Gefahr ausgeht.
(2) Die Sicherstellung ist zu dokumentieren.
CPA § 20 Beschlagnahme
(1) Eine Beschlagnahme ist die staatliche Inverwahrungnahme eines Gegenstands gegen den Willen des Berechtigten.
(2) Soweit die Beschlagnahme nicht unmittelbar im Rahmen einer rechtmäßigen Festnahme oder einer rechtmäßigen Durchsuchung erfolgt, kann eine richterliche Anordnung erforderlich sein.
(3) Spezialgesetzliche Vorschriften über Beschlagnahme und Einziehung bleiben unberührt.
CPA § 21 Rückgabe sichergestellter Gegenstände
(1) Sichergestellte Gegenstände sind zurückzugeben, sobald sie für das Verfahren nicht mehr benötigt werden und kein gesetzlicher Grund für ihre weitere Verwahrung besteht.
(2) Illegale Gegenstände oder rechtskräftig eingezogene Gegenstände werden nicht zurückgegeben.
Haftbefehl Und Bolo
CPA § 22 Haftbefehl
(1) Ein Haftbefehl wird durch einen Richter auf Antrag der Staatsanwaltschaft erlassen.
(2) Voraussetzung ist, dass
a) gegen die Person hinreichender oder dringender Tatverdacht besteht und
b) ihre Festnahme zur Durchführung des Strafverfahrens erforderlich erscheint.
(3) Ein Haftbefehl kann insbesondere erlassen werden, wenn die Person
a) einer rechtmäßigen gerichtlichen Ladung nicht folgt;
b) sich dem Verfahren entzieht;
c) flüchtig ist;
d) wiederholt einer angeordneten Meldepflicht nicht nachkommt.
(4) Der Haftbefehl muss die betroffene Person und den Grund der Festnahme hinreichend bestimmen.
(5) Ein gültiger Haftbefehl berechtigt Law Enforcement Officers zur Festnahme.
CPA § 23 Fahndungsausschreibung (BOLO)
(1) Eine Fahndungsausschreibung (BOLO – Be on the Lookout) dient der Identifizierung, Fahndung und erforderlichenfalls Festnahme einer gesuchten Person.
(2) Ein auf Festnahme gerichtetes BOLO kann bei dringendem Tatverdacht erstellt werden.
(3) Ein gültiges auf Festnahme gerichtetes BOLO stellt eine eigenständige Grundlage für die Festnahme dar. Ein zusätzlicher Haftbefehl ist nicht erforderlich.
(4) Ein BOLO zur Festnahme gilt grundsätzlich für sieben (7) Tage.
(5) Nach Ablauf von sieben (7) Tagen darf das BOLO nur weitergeführt werden, wenn ein Richter den Fortbestand des dringenden Tatverdachts und die weitere Erforderlichkeit bestätigt.
(6) Der Court kann das BOLO
a) verlängern;
b) aufheben; oder
c) anstelle dessen einen Haftbefehl erlassen.
(7) Ein BOLO kann auch ausschließlich zur Aufenthaltsermittlung eines Zeugen, Vermissten oder einer sonst gesuchten Person dienen.
(8) Ein BOLO nach Absatz 7 berechtigt nicht allein zur Festnahme.
Festnahme
CPA § 24 Festnahme ohne Haftbefehl
Eine Person darf ohne Haftbefehl festgenommen werden, wenn
a) sie auf frischer Tat betroffen oder unmittelbar verfolgt wird;
b) gegen sie dringender Tatverdacht besteht;
c) konkrete Fluchtgefahr besteht;
d) von ihr eine gegenwärtige erhebliche Gefahr ausgeht;
e) ein gültiges BOLO ihre Festnahme erlaubt;
f) eine andere gesetzliche Festnahmegrundlage besteht.
CPA § 25 Durchführung der Festnahme
(1) Die festgenommene Person ist über den Grund ihrer Festnahme zu informieren, soweit hierdurch keine unmittelbare Gefahrenlage verschärft wird.
(2) Es darf nur die zur sicheren Durchführung der Festnahme erforderliche und angemessene Gewalt angewendet werden.
(3) Nach Durchführung der Festnahme ist die Person nach Maßgabe dieses Gesetzes weiter zu behandeln.
CPA § 26 Festnahme und Verfahrensfortgang
(1) Nach einer Festnahme kann
a) unmittelbar ein gerichtliches Verfahren durchgeführt werden;
b) eine polizeiliche Strafmaßfestsetzung nach diesem Gesetz erfolgen;
c) die Staatsanwaltschaft hinzugezogen werden;
d) eine außergerichtliche Einigung angestrebt werden.
(2) Ein verpflichtendes Department-of-Justice-Verfahren aufgrund der bloßen Festnahme besteht nicht.
Beschuldigtenrechte
CPA § 27 Belehrung
(1) Ein Beschuldigter ist spätestens bei seiner Festnahme über seine wesentlichen Rechte zu belehren.
(2) Die Belehrung hat mindestens zu enthalten:
a) das Recht zu schweigen;
b) den Hinweis, dass gemachte Aussagen gegen ihn verwendet werden können;
c) das Recht, einen zugelassenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen;
d) das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.
(3) Die Belehrung soll in einer für den Beschuldigten verständlichen Form erfolgen.
CPA § 28 Recht zu schweigen
(1) Ein Beschuldigter ist nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
(2) Aus der bloßen Ausübung des Schweigerechts darf kein Schuldeingeständnis abgeleitet werden.
CPA § 29 Rechtsbeistand
(1) Jeder Beschuldigte darf einen zugelassenen Rechtsanwalt seiner Wahl hinzuziehen.
(2) Soweit verfügbar, kann ein Pflichtverteidiger zur Verfügung gestellt werden.
(3) Besteht kein verfügbarer Rechtsanwalt oder Pflichtverteidiger, führt dies nicht automatisch zur Einstellung oder dauerhaften Aussetzung des Verfahrens.
(4) Niemand besitzt einen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Rechtsanwalt jederzeit verfügbar ist.
CPA § 30 Anwaltliche Schweigepflicht
(1) Rechtsanwälte unterliegen hinsichtlich der ihnen im Rahmen des Mandats anvertrauten oder bekannt gewordenen Informationen der anwaltlichen Schweigepflicht.
(2) Sie dürfen hinsichtlich solcher Informationen grundsätzlich die Aussage verweigern.
CPA § 31 Akteneinsicht
(1) Ein zugelassener Rechtsanwalt kann für seinen Mandanten Akteneinsicht verlangen.
(2) Die Akteneinsicht umfasst die für die Verteidigung erheblichen Bestandteile der Ermittlungs- oder Verfahrensakte.
(3) Informationen dürfen geschwärzt oder vorübergehend zurückgehalten werden, soweit dies insbesondere
a) dem Schutz eines gefährdeten Zeugen;
b) dem Schutz verdeckter Ermittlungen;
c) dem Schutz sonstiger erheblicher staatlicher Interessen
dient und die Verteidigung hierdurch nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
(4) Im Streitfall entscheidet ein Richter über Umfang und Zulässigkeit der Einschränkung.
Beweisrecht Und Verfahrensfehler
CPA § 32 Beweismittel
(1) Als Beweismittel können insbesondere verwendet werden:
a) Zeugenaussagen;
b) Dokumente;
c) Bild- und Videoaufnahmen;
d) Tonaufnahmen;
e) Gegenstände;
f) Gutachten;
g) staatliche Aufzeichnungen;
h) sonstige geeignete Beweismittel.
(2) Das Gericht würdigt Beweismittel nach ihrer Glaubhaftigkeit, Herkunft und Beweiskraft.
CPA § 33 Verfahrensfehler und Rechtsfolgen
(1) Ein Verfahrensfehler liegt vor, wenn im Rahmen eines Ermittlungs-, Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Vollstreckungsverfahrens gegen zwingende Vorschriften dieses Gesetzes oder andere für das Verfahren maßgebliche gesetzliche Bestimmungen verstoßen wurde.
(2) Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wird durch den zuständigen Richter festgestellt.
(3) Der zuständige Richter entscheidet unter Berücksichtigung der Art, Schwere und Auswirkungen des Verfahrensfehlers über die daraus entstehenden Rechtsfolgen.
(4) Der Richter kann insbesondere
a) eine Maßnahme trotz eines geringfügigen Verfahrensfehlers für weiterhin wirksam erklären;
b) eine Maßnahme ganz oder teilweise für unwirksam erklären;
c) einzelne Beweismittel für unverwertbar erklären;
d) Beweismittel, die unmittelbar oder mittelbar aufgrund eines fehlerhaften Verfahrensschrittes erlangt wurden, für unverwertbar erklären;
e) eine Durchsuchung, Beschlagnahme, Festnahme oder sonstige Maßnahme für rechtswidrig erklären;
f) die Wiederholung einer Verfahrenshandlung anordnen;
g) einzelne Tatvorwürfe verwerfen;
h) eine Strafmaßfestsetzung oder gerichtliche Entscheidung aufheben oder abändern;
i) das Verfahren ganz oder teilweise einstellen;
j) die Freilassung einer betroffenen Person anordnen;
k) eine Entschädigung nach den gesetzlichen Vorschriften feststellen;
l) sonstige Maßnahmen anordnen, die zur Wiederherstellung eines rechtmäßigen und fairen Verfahrens erforderlich sind.
(5) Bei der Entscheidung über die Rechtsfolge berücksichtigt der Richter insbesondere
a) die Schwere des Verfahrensfehlers;
b) die Auswirkungen auf die Rechte des Beschuldigten oder Angeklagten;
c) den Einfluss des Fehlers auf die Beweislage;
d) den Einfluss des Fehlers auf den bisherigen oder möglichen Ausgang des Verfahrens;
e) die Möglichkeit einer nachträglichen Behebung;
f) die Verhältnismäßigkeit der Rechtsfolge.
(6) Ein geringfügiger Form-, Schreib- oder Dokumentationsfehler führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit einer Maßnahme oder des gesamten Verfahrens.
(7) Beruhen weitere Ermittlungsmaßnahmen, Beweismittel oder Entscheidungen auf einem Verfahrensfehler, entscheidet der Richter ebenfalls über deren Fortbestand, Wirksamkeit und Verwertbarkeit.
(8) Die Feststellung eines Verfahrensfehlers führt nicht automatisch zur Einstellung des Strafverfahrens.
CPA § 34 Beweislast
(1) Die Strafverfolgung trägt im gerichtlichen Strafverfahren die Beweislast für die Schuld des Angeklagten.
(2) Eine Verurteilung setzt voraus, dass das Gericht von der Schuld überzeugt ist und keine erheblichen vernünftigen Zweifel verbleiben.
Zeugen
CPA § 35 Zeugenpflicht
(1) Zeugen haben vor Gericht wahrheitsgemäß auszusagen, soweit ihnen kein Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
(2) Ein Zeuge darf nicht vorsätzlich falsch aussagen.
CPA § 36 Aussageverweigerungsrecht
(1) Niemand ist verpflichtet, eine Aussage zu machen, durch die er sich selbst einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.
(2) Enge Angehörige des Beschuldigten dürfen die Aussage verweigern.
(3) Rechtsanwälte dürfen hinsichtlich mandatsbezogener Informationen die Aussage verweigern.
(4) Weitere gesetzlich bestimmte Berufsgeheimnisse bleiben unberührt.
CPA § 37 Eid
(1) Ein Richter kann einen Zeugen vor seiner Aussage vereidigen.
(2) Eine vorsätzlich falsche Aussage unter Eid richtet sich strafrechtlich nach dem Penal Code.
CPA § 38 Zeugenbeeinflussung
Zeugen dürfen weder durch Gewalt, Drohung, Bestechung noch durch sonstige rechtswidrige Einflussnahme zu einer bestimmten Aussage veranlasst werden.
Polizeiliche Strafmassfestsetzung
CPA § 39 Grundsatz
(1) Zur Vermeidung eines verpflichtenden Department-of-Justice- oder Gerichtsverfahrens kann eine zuständige Law Enforcement Agency nach einer Festnahme eine vorläufige Strafmaßfestsetzung treffen.
(2) Die Strafmaßfestsetzung umfasst insbesondere
a) die festgestellten Tatvorwürfe;
b) die vorläufige rechtliche Einordnung;
c) die hierfür nach dem Penal Code und den Spezialgesetzen vorgesehenen Sanktionen;
d) die festgesetzten Hafteinheiten;
e) Geldstrafen und zulässige Nebenfolgen;
f) soweit eine Freiheitsstrafe festgesetzt wird, den vorgesehenen Hafttermin.
(3) Die Strafmaßfestsetzung hat sich innerhalb der gesetzlichen Strafrahmen zu bewegen.
(4) Die polizeiliche Strafmaßfestsetzung stellt kein richterliches Urteil dar.
(5) Der Beschuldigte darf eine Überprüfung nach Maßgabe dieses Gesetzes verlangen.
(6) Wird eine Freiheitsstrafe festgesetzt, richtet sich die Festlegung und Vollstreckung des Hafttermins nach §§ 46 bis 49.
CPA § 40 Annahme der polizeilichen Strafmaßfestsetzung
(1) Akzeptiert der Beschuldigte die polizeiliche Strafmaßfestsetzung, kann das Verfahren ohne unmittelbaren Trial abgeschlossen und die festgesetzte Strafe nach Maßgabe dieses Gesetzes vollstreckt werden.
(2) Eine freiwillig akzeptierte Strafmaßfestsetzung gilt für Zwecke der Vollstreckung als abgeschlossen.
(3) Sie stellt kein richterliches Urteil dar.
(4) Die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit einer späteren Überprüfung, einer außergerichtlichen Einigung sowie eines zulässigen Rechtsmittels bleibt unberührt.
(5) Die spätere Einleitung eines Überprüfungsverfahrens hat nur dann Einfluss auf den festgelegten Hafttermin, wenn dies nach §§ 46 bis 49 ausdrücklich bestimmt wird.
CPA § 41 Überprüfung durch das Department of Justice
Das Department of Justice behält sich vor alle Akten und Verfahren selbstständig zu überprüfen und Rechtsmittel einzulegen
Die Gesetzliche Frist zur Einlegung von Rechtsmittel bleibt davon unberührt.
Direkte Gerichtsverhandlung
CPA § 42 Trial unmittelbar nach Festnahme
(1) Nach einer Festnahme kann unmittelbar ein Trial durchgeführt werden, wenn ein zuständiger Richter verfügbar ist.
(2) Die Staatsanwaltschaft soll beteiligt werden, soweit sie verfügbar ist und ihre Beteiligung für das Verfahren erforderlich erscheint.
(3) Der Angeklagte darf einen Rechtsanwalt hinzuziehen.
(4) Die Durchführung eines direkten Trials ist nicht zwingend, wenn die polizeiliche Strafmaßfestsetzung akzeptiert wird.
CPA § 43 Trial vor Haftantritt
(1) Verlangt ein Beschuldigter nach einer polizeilichen Strafmaßfestsetzung einen Trial, ist dieser grundsätzlich vor dem festgelegten Hafttermin durchzuführen und abzuschließen.
(2) Der Antrag auf Durchführung eines Trials führt für sich allein nicht zur Verschiebung des Hafttermins.
(3) Kann der Trial aus besonderen Gründen nicht rechtzeitig durchgeführt oder abgeschlossen werden, kann der zuständige Richter den Hafttermin nach § 49 auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
(4) Die bloße Beantragung eines Trials stellt für sich allein keinen besonderen Grund für eine Verschiebung dar.
(5) Wird der Hafttermin nicht wirksam verschoben und liegt bis zu diesem Zeitpunkt keine abweichende gerichtliche Entscheidung vor, bleibt die polizeiliche Strafmaßfestsetzung vollstreckbar.
(6) Ein Richter kann im Rahmen eines abschließenden Trials die polizeiliche Strafmaßfestsetzung bestätigen, ändern, aufheben oder den Angeklagten freisprechen.
(7) Die endgültige Aufhebung oder Änderung einer Freiheitsstrafe aufgrund der Sachentscheidung kann Bestandteil eines Urteils im Trial sein.
Aussergerichtliche Einigung
CPA § 44 Plea Agreement / außergerichtliche Einigung
(1) Die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte können sich über Tatvorwürfe und deren strafrechtliche Folgen außergerichtlich einigen.
(2) Eine außergerichtliche Einigung ist unabhängig davon zulässig, ob zuvor bereits eine Strafmaßfestsetzung durch ein Police Department erfolgt ist.
(3) Die vorherige Feststellung von Tatvorwürfen, Hafteinheiten, Geldstrafen, Nebenfolgen oder eines Hafttermins durch ein Police Department hindert die Staatsanwaltschaft nicht daran, im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung hiervon abzuweichen.
(4) Ein außergerichtliches Einigungsverfahren kann insbesondere durchgeführt werden
a) unmittelbar nach einer Strafmaßfestsetzung durch ein Police Department;
b) nach Einlegung einer Berufung gegen eine Strafmaßfestsetzung des Police Departments;
c) nach Einlegung einer Revision gegen eine Strafmaßfestsetzung des Police Departments;
d) während eines laufenden Berufungs- oder Revisionsverfahrens;
e) vor Durchführung eines Trials;
f) während eines laufenden Trials, solange noch kein abschließendes gerichtliches Urteil ergangen ist;
g) nach einem gerichtlichen Urteil im Rahmen eines zulässigen Berufungs- oder Revisionsverfahrens.
(5) Im Rahmen einer außergerichtlichen Einigung können insbesondere Vereinbarungen getroffen werden über
a) die Anerkennung bestimmter Tatvorwürfe;
b) den Wegfall bestimmter Tatvorwürfe;
c) die Änderung oder Herabstufung von Tatvorwürfen;
d) Hafteinheiten;
e) Geldstrafen;
f) Nebenfolgen;
g) den festgelegten Hafttermin;
h) sonstige gesetzlich zulässige strafrechtliche Folgen.
(6) Die Staatsanwaltschaft ist bei einer Einigung nicht an die vorherige rechtliche Bewertung oder Strafmaßfestsetzung des Police Departments gebunden.
(7) Eine Einigung muss freiwillig erfolgen.
(8) Der Beschuldigte kann sich während des Einigungsverfahrens durch einen zugelassenen Rechtsanwalt beraten oder vertreten lassen.
(9) Eine erzielte Einigung ist schriftlich oder in sonstiger nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.
(10) Wird nach einer Strafmaßfestsetzung des Police Departments eine wirksame Einigung erzielt, tritt die Einigung hinsichtlich der von ihr erfassten Tatvorwürfe und Rechtsfolgen an die Stelle der ursprünglichen Strafmaßfestsetzung.
(11) Der Hafttermin ist entsprechend der Einigung anzupassen, soweit die Einigung Auswirkungen auf die Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung hat.
(12) Eine wirksam geschlossene Einigung ist für Staatsanwaltschaft und Beschuldigten grundsätzlich verbindlich.
(13) Eine offensichtlich gesetzeswidrige Einigung ist unwirksam.
(14) Besteht bereits ein gerichtliches Urteil und soll dieses durch eine Einigung geändert oder ersetzt werden, bedarf die Einigung der Bestätigung durch einen zuständigen Richter.
(15) Der Richter prüft in einem Fall nach Absatz 14 insbesondere
a) ob die Einigung freiwillig zustande gekommen ist;
b) ob der Beschuldigte deren wesentliche Folgen verstanden hat;
c) ob die vereinbarten Rechtsfolgen gesetzlich zulässig sind;
d) ob die Einigung nicht offensichtlich gegen geltendes Recht verstößt.
(16) Mit richterlicher Bestätigung tritt die Einigung hinsichtlich der von ihr erfassten Punkte an die Stelle der bisherigen gerichtlichen Entscheidung.
(17) Bereits ordnungsgemäß vollstreckte Teile einer Strafe sind grundsätzlich anzurechnen.
(18) Die Einleitung oder Durchführung eines Einigungsverfahrens führt nicht automatisch zur Verschiebung des festgelegten Hafttermins.
(19) Soll wegen eines laufenden Einigungsverfahrens eine Verschiebung erfolgen, richtet sich diese ausschließlich nach § 49.
CPA § 45 Scheitern einer außergerichtlichen Einigung
(1) Eine außergerichtliche Einigung gilt als gescheitert, wenn
a) die Staatsanwaltschaft eine Einigung ablehnt;
b) der Beschuldigte eine Einigung ablehnt;
c) keine Einigung über die wesentlichen Tatvorwürfe oder Rechtsfolgen erzielt werden kann;
d) eine der beteiligten Seiten die Einigungsverhandlungen beendet; oder
e) eine beabsichtigte Einigung aus rechtlichen Gründen nicht wirksam geschlossen werden kann.
(2) Das Scheitern einer außergerichtlichen Einigung lässt das Recht des Beschuldigten auf einen Trial unberührt.
(3) Wurde gegen eine Strafmaßfestsetzung eines Police Departments Berufung oder Revision eingelegt und scheitert das daraufhin durchgeführte Einigungsverfahren, kann der Beschuldigte die Durchführung eines Trials verlangen.
(4) Der Trial muss grundsätzlich vor dem nach §§ 46 bis 49 maßgeblichen Hafttermin durchgeführt und abgeschlossen werden.
(5) Kann der Trial aus besonderen Gründen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, kann der zuständige Richter den Hafttermin nach § 49 verschieben.
(6) Die Sache ist im Falle eines Trials dem zuständigen District Court zuzuführen.
(7) Die vorherige Strafmaßfestsetzung des Police Departments bindet den zuständigen Richter nicht.
(8) Der Richter entscheidet im Trial unabhängig über
a) die Tatvorwürfe;
b) die Schuld des Beschuldigten;
c) das Strafmaß;
d) Hafteinheiten;
e) Geldstrafen;
f) Nebenfolgen.
(9) Das Scheitern eines Einigungsverfahrens darf im anschließenden Trial nicht zum Nachteil des Beschuldigten gewertet werden.
(10) Erklärungen, Zugeständnisse, Angebote oder Vergleichsvorschläge, die ausschließlich zum Zweck der Einigungsverhandlungen abgegeben wurden, dürfen im anschließenden Trial nicht als Beweis für die Schuld des Beschuldigten verwendet werden.
(11) Bereits vor Beginn der Einigungsverhandlungen rechtmäßig vorhandene Beweismittel bleiben hiervon unberührt.
Haftantritt, Hafttage Und Verfahrensfrist
CPA § 46 Reguläre Hafttage
(1) Reguläre Haftantritte finden grundsätzlich an festen Hafttagen statt.
(2) Reguläre Hafttage sind
a) Dienstag;
b) Donnerstag.
(3) Eine festgesetzte Freiheitsstrafe ist grundsätzlich an einem der regulären Hafttage anzutreten.
(4) Nach einer polizeilichen Strafmaßfestsetzung ist ein konkreter regulärer Hafttag als Hafttermin festzulegen.
(5) Der nächstmögliche geeignete reguläre Hafttag soll gewählt werden, soweit keine sachlichen Gründe entgegenstehen.
CPA § 47 Sieben-Tage-Grundsatz
(1) Der nach § 46 festgelegte Hafttermin soll grundsätzlich innerhalb von sieben Tagen nach Bekanntgabe der polizeilichen Strafmaßfestsetzung liegen.
(2) Der Sieben-Tage-Zeitraum stellt keine eigenständige Rechtsmittelfrist dar.
(3) Maßgeblich für den tatsächlichen Haftantritt ist der konkret festgelegte Hafttermin.
(4) Liegt aufgrund der regulären Hafttage oder besonderer tatsächlicher Umstände kein geeigneter Hafttermin innerhalb von sieben Tagen, ist der nächstmögliche geeignete reguläre Hafttag festzulegen.
(5) Die Festlegung eines späteren Hafttermins nach Absatz 4 führt nicht zur Aufhebung oder Unwirksamkeit der Strafmaßfestsetzung.
CPA § 48 Verfahren vor dem Hafttermin
(1) Vor dem festgelegten Hafttermin kann der Beschuldigte nach Maßgabe dieses Gesetzes insbesondere
a) einen Trial verlangen;
b) Berufung einlegen;
c) Revision einlegen;
d) eine freiwillige Überprüfung durch das Department of Justice beantragen; oder
e) ein außergerichtliches Einigungsverfahren mit der Staatsanwaltschaft durchführen.
(2) Ein rechtzeitig eingeleiteter Trial, eine Berufung, eine Revision oder ein außergerichtliches Einigungsverfahren ist grundsätzlich vor dem festgelegten Hafttermin durchzuführen und, soweit eine Entscheidung erforderlich ist, abzuschließen.
(3) Die Einleitung eines Verfahrens nach Absatz 1 hat für sich allein keine aufschiebende Wirkung.
(4) Insbesondere führen
a) die Beantragung eines Trials;
b) die Einlegung einer Berufung;
c) die Einlegung einer Revision;
d) die freiwillige Meldung beim Department of Justice; oder
e) die Aufnahme von Einigungsverhandlungen
nicht automatisch zur Verschiebung des Hafttermins.
(5) Wird bis zum festgelegten Hafttermin
a) keine abweichende wirksame außergerichtliche Einigung erzielt;
b) keine abweichende gerichtliche Entscheidung getroffen; und
c) der Hafttermin nicht nach § 49 verschoben,
bleibt die Strafmaßfestsetzung des Police Departments maßgeblich und die festgesetzte Freiheitsstrafe ist zum vorgesehenen Hafttermin anzutreten.
(6) Absatz 5 gilt grundsätzlich auch dann, wenn ein Trial, eine Berufung, eine Revision, eine DOJ-Überprüfung oder ein außergerichtliches Einigungsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen ist.
(7) Der Antritt der Freiheitsstrafe beendet ein bereits zulässig eingeleitetes Überprüfungs-, Berufungs- oder Revisionsverfahren nicht automatisch.
(8) Wird die Strafmaßfestsetzung nach Haftantritt später aufgehoben oder zugunsten des Betroffenen geändert, sind bereits verbüßte Hafteinheiten anzurechnen. Zu Unrecht verbüßte Hafteinheiten richten sich nach § 66.
CPA § 49 Verschiebung des Hafttermins aus besonderen Gründen
(1) Der zuständige Richter kann einen festgelegten Hafttermin aus besonderen Gründen auf einen späteren Zeitpunkt verschieben.
(2) Die Verschiebung des Hafttermins stellt eine Ausnahme dar. Grundsätzlich ist die festgesetzte Freiheitsstrafe zum vorgesehenen Hafttermin anzutreten.
(3) Ein besonderer Grund kann insbesondere vorliegen, wenn
a) ein rechtzeitig eingeleiteter Trial, eine Berufung oder Revision aus Gründen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, vor dem Hafttermin nicht abgeschlossen werden kann;
b) eine für die Entscheidung wesentliche Beweiserhebung noch aussteht;
c) die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte sich in ernsthaften und erfolgversprechenden außergerichtlichen Einigungsverhandlungen befinden;
d) die Durchführung oder der Abschluss eines Trials aufgrund außergewöhnlicher tatsächlicher oder organisatorischer Umstände vor dem Hafttermin nicht möglich ist;
e) ein möglicher erheblicher Verfahrensfehler vor dem Haftantritt gerichtlich geklärt werden muss;
f) eine erhebliche medizinische oder persönliche Notlage den Haftantritt zum festgelegten Zeitpunkt unzumutbar oder tatsächlich unmöglich macht; oder
g) ein sonstiger vergleichbar gewichtiger Grund vorliegt.
(4) Die bloße Beantragung eines Trials, die bloße Einlegung einer Berufung oder Revision, die bloße freiwillige Meldung beim Department of Justice oder die bloße Aufnahme von Einigungsverhandlungen stellt für sich allein keinen besonderen Grund dar.
(5) Die Verschiebung ist auf den Zeitraum zu begrenzen, der zur Beseitigung oder Klärung des besonderen Grundes erforderlich ist.
(6) Mit der Entscheidung über die Verschiebung soll grundsätzlich ein neuer konkreter Hafttermin bestimmt werden.
(7) Die Verschiebung eines Hafttermins hebt weder die Strafmaßfestsetzung noch die zugrunde liegende Freiheitsstrafe auf.
(8) Ist der Grund für die Verschiebung bis zum neu festgelegten Hafttermin nicht entfallen, bedarf jede weitere Verschiebung einer erneuten richterlichen Entscheidung und eines weiterhin bestehenden besonderen Grundes.
(9) Eine automatische Verlängerung oder weitere Verschiebung des Hafttermins findet nicht statt.
(10) Wird keine weitere Verschiebung angeordnet, ist die Freiheitsstrafe zum zuletzt festgelegten Hafttermin anzutreten.
(11) Der Richter darf durch eine Entscheidung nach diesem Paragraphen ausschließlich den Zeitpunkt des Haftantritts verändern.
(12) Eine endgültige Änderung, Reduzierung, Aufhebung oder Nichtvollstreckung der zugrunde liegenden Freiheitsstrafe kann nur aufgrund einer hierfür vorgesehenen Entscheidung erfolgen, insbesondere
a) durch ein Urteil im Trial;
b) durch eine wirksame außergerichtliche Einigung;
c) durch eine zulässige Entscheidung im Berufungs- oder Revisionsverfahren;
d) aufgrund einer Begnadigung; oder
e) aufgrund einer sonstigen ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage.
(13) Die Entscheidung über die Verschiebung des Hafttermins ist zu begründen und zu dokumentieren.
CPA § 50 Verlängerung einer Haft
(1) Eine bereits angetretene Haft kann verlängert werden, wenn während des Haftvollzugs eine weitere rechtmäßige Grundlage für zusätzliche Hafteinheiten entsteht.
(2) Eine Verlängerung kommt insbesondere in Betracht aufgrund
a) weiterer während des Haftvollzugs begangener Straftaten;
b) einer Gefängnisrevolte oder schweren Gefängnisrevolte;
c) einer Haftentziehung oder eines Fluchtversuchs, soweit hierfür eine strafrechtliche Grundlage besteht;
d) weiterer rechtswirksam festgestellter Straftaten.
(3) Die Verlängerung muss auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen und dokumentiert werden.
(4) Die gesetzlichen Höchstgrenzen für Freiheitsstrafen bleiben unberührt.
CPA § 51 Freiwillige Meldung
(1) Eine verurteilte oder von einer Strafmaßfestsetzung betroffene Person kann sich freiwillig beim Department of Justice melden.
(2) Die freiwillige Meldung kann insbesondere zur
a) Überprüfung einer Entscheidung;
b) Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens;
c) Durchführung einer außergerichtlichen Einigung;
d) Einleitung einer Berufung oder Revision;
e) Regelung des Haftantritts
erfolgen.
(3) Eine allgemeine Verpflichtung, sich für ein zusätzliches Department-of-Justice-Verfahren zu melden, besteht nicht.
(4) Die freiwillige Meldung führt nicht automatisch zu einer Verschiebung des Hafttermins.
(5) Eine Verschiebung richtet sich nach § 49.
CPA § 52 Haftentziehung
(1) Die strafrechtlichen Folgen einer Flucht aus rechtmäßiger Haft richten sich nach dem Penal Code.
(2) Weitere Folgen für die noch zu vollstreckende Haft richten sich nach der zugrunde liegenden Entscheidung und den gesetzlichen Vorschriften.
CPA § 53 Kaution
(1) Eine Kaution kann nach Haftantritt oder im Zusammenhang mit einer anstehenden Haft beim Department of Justice beglichen werden.
(2) Die Höhe und Zulässigkeit der Kaution werden ausschließlich durch einen Richter festgelegt.
(3) Die Kaution kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.
(4) Die Zahlung der Kaution bewirkt die Freilassung nach Maßgabe der richterlichen Entscheidung.
(5) Bei Verstoß gegen wesentliche Kautionsauflagen kann die Kaution ganz oder teilweise einbehalten werden.
Hauptverhandlung
CPA § 54 Eröffnung des Trials
(1) Ein Trial wird durch den zuständigen Richter eröffnet.
(2) Eine Jury findet nicht statt.
(3) Der Richter leitet die Verhandlung und entscheidet über alle Verfahrensfragen.
CPA § 55 Ablauf des Trials
(1) Der Ablauf umfasst grundsätzlich:
a) Feststellung der Beteiligten;
b) Bekanntgabe der Tatvorwürfe;
c) Stellungnahme des Angeklagten;
d) Beweisaufnahme;
e) Befragung von Zeugen;
f) abschließende Stellungnahmen;
g) Entscheidung des Gerichts.
(2) Der Richter kann den Ablauf im Interesse eines geordneten und fairen Verfahrens anpassen.
CPA § 56 Beweisanträge
(1) Staatsanwaltschaft und Verteidigung dürfen die Erhebung relevanter Beweise beantragen.
(2) Ein Antrag kann abgelehnt werden, wenn das Beweismittel
a) offensichtlich unerheblich;
b) unzulässig;
c) nicht verfügbar;
d) ausschließlich zur Verschleppung des Verfahrens beantragt
ist.
CPA § 57 Zeugenbefragung
(1) Staatsanwaltschaft und Verteidigung dürfen zugelassene Zeugen befragen.
(2) Der Richter kann ungeeignete, beleidigende, offensichtlich irrelevante oder unzulässig manipulative Fragen untersagen.
(3) Der Richter darf selbst Fragen zur Sachverhaltsaufklärung stellen.
CPA § 58 Urteil
(1) Nach Abschluss der Hauptverhandlung entscheidet der Richter über Schuld oder Freispruch.
(2) Bei einer Verurteilung bestimmt der Richter die Strafe innerhalb der gesetzlichen Strafrahmen.
(3) Die Konkurrenz mehrerer Straftaten richtet sich nach dem Penal Code.
(4) Der Richter kann gesetzlich zulässige Nebenfolgen anordnen, insbesondere Führerschein- oder Lizenzentzug.
(5) Der Richter ist im Trial nicht an eine vorherige Strafmaßfestsetzung des Police Departments gebunden.
CPA § 59 Urteil in Abwesenheit
(1) Ein Trial kann in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführt werden, wenn dieser ordnungsgemäß geladen wurde und ohne ausreichenden Grund nicht erscheint.
(2) Der Angeklagte muss zuvor angemessene Gelegenheit zur Teilnahme erhalten haben.
(3) Der Richter entscheidet, ob eine Verhandlung in Abwesenheit mit einem fairen Verfahren vereinbar ist.
Einstellung Und Wiederaufnahme
CPA § 60 Einstellung durch die Staatsanwaltschaft
(1) Die Staatsanwaltschaft kann ein Ermittlungsverfahren einstellen, wenn
a) kein ausreichender Tatverdacht besteht;
b) die Beweislage eine Verurteilung nicht erwarten lässt;
c) der Tatvorwurf anderweitig rechtmäßig erledigt wurde;
d) ein gesetzlicher Einstellungsgrund besteht.
(2) Eine Einstellung ist zu dokumentieren.
CPA § 61 Wiederaufnahme nach Einstellung
(1) Ein eingestelltes Verfahren kann erneut aufgenommen werden, wenn neue erhebliche Beweismittel oder Tatsachen bekannt werden.
(2) Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften bleiben unberührt.
(3) Eine rechtskräftig abgeurteilte Tat darf nicht allein aufgrund einer geänderten Bewertung erneut verfolgt werden.
CPA § 61a Begriffe und gemeinsame Vorschriften der Rechtsmittel
(1) Die Berufung dient der erneuten Überprüfung einer Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Sie führt zu einer erneuten Hauptverhandlung.
(2) Die Revision dient der Überprüfung einer Entscheidung ausschließlich auf Rechts- und wesentliche Verfahrensfehler. Eine erneute Tatsachenverhandlung findet nicht statt.
(3) Berufungs- und revisionsfähig sind Strafmaßfestsetzungen eines Police Departments sowie alle gerichtlichen Entscheidungen über Schuld, Strafmaß oder Nebenfolgen. Nicht anfechtbar sind endgültige Entscheidungen des Supreme Court sowie Entscheidungen über die Verschiebung eines Hafttermins nach § 49.
(4) Berufung und Revision können vom Beschuldigten und von der Staatsanwaltschaft eingelegt werden.
(5) Das Rechtsmittel ist innerhalb von zwei Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen. Nach Ablauf ist die Entscheidung rechtskräftig.
(6) Berufung und Revision können nicht gleichzeitig gegen dieselbe Entscheidung eingelegt werden; die Wahl ist bei Einlegung zu erklären.
Berufung Und Revision
CPA § 62 Berufung
(1) Berufung ist sowohl gegen eine Strafmaßfestsetzung eines Police Departments als auch gegen eine berufungsfähige gerichtliche Entscheidung zulässig.
(2) Bei einer Berufung gegen eine Strafmaßfestsetzung eines Police Departments kann insbesondere angegriffen werden
a) die tatsächliche Bewertung des Sachverhalts;
b) die rechtliche Bewertung der Tat;
c) die Auswahl der Tatvorwürfe;
d) das festgesetzte Strafmaß;
e) festgesetzte Nebenfolgen.
(3) Die Einlegung einer Berufung gegen eine Strafmaßfestsetzung eines Police Departments setzt nicht voraus, dass zuvor ein Trial stattgefunden hat.
(4) Nach Einlegung einer Berufung kann die Staatsanwaltschaft mit dem Beschuldigten ein außergerichtliches Einigungsverfahren nach § 44 durchführen.
(5) Die Berufung und ein damit verbundenes Einigungsverfahren sind grundsätzlich vor dem festgelegten Hafttermin durchzuführen und abzuschließen.
(6) Die Einlegung der Berufung hat keine automatische aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Hafttermins.
(7) Eine Verschiebung des Hafttermins richtet sich ausschließlich nach § 49.
(8) Wird eine außergerichtliche Einigung erzielt, richtet sich deren Wirkung nach § 44.
(9) Scheitert die Einigung, kann der Beschuldigte nach § 45 die Durchführung eines Trials vor dem zuständigen District Court verlangen.
(10) Auch dieser Trial ist grundsätzlich vor dem festgelegten Hafttermin durchzuführen, soweit dieser nicht nach § 49 verschoben wird.
(11) Die Strafmaßfestsetzung des Police Departments stellt kein gerichtliches Urteil dar und bindet den District Court im anschließenden Trial nicht.
(12) Wird bis zum maßgeblichen Hafttermin weder eine abweichende Einigung noch eine abweichende gerichtliche Entscheidung getroffen und wurde der Hafttermin nicht verschoben, bleibt die polizeiliche Strafmaßfestsetzung vollstreckbar.
(13) Gegen ein Urteil des District Courts kann nach Maßgabe dieses Gesetzes Berufung zum zuständigen höheren Court eingelegt werden.
(14) Die gerichtliche Berufung führt grundsätzlich zu einer erneuten Hauptverhandlung.
(15) Tatsachen und Beweismittel können erneut geprüft werden.
(16) Das Berufungsgericht kann die angegriffene Entscheidung
a) bestätigen;
b) abändern;
c) aufheben;
d) den Angeklagten freisprechen.
(17) Auch während eines gerichtlichen Berufungsverfahrens können Staatsanwaltschaft und Beschuldigter eine außergerichtliche Einigung nach § 44 anstreben.
(18) Besteht bereits ein gerichtliches Urteil, bedarf eine dieses Urteil ändernde oder ersetzende Einigung der richterlichen Bestätigung nach § 44.
CPA § 63 Revision
(1) Revision ist sowohl gegen eine Strafmaßfestsetzung eines Police Departments als auch gegen eine revisionsfähige gerichtliche Entscheidung zulässig.
(2) Die Revision dient grundsätzlich der Überprüfung auf Rechts- und wesentliche Verfahrensfehler.
(3) Bei einer Revision gegen eine Strafmaßfestsetzung eines Police Departments kann insbesondere überprüft werden,
a) ob das Police Department seine gesetzlichen Zuständigkeiten eingehalten hat;
b) ob die Tatvorwürfe rechtlich zutreffend angewendet wurden;
c) ob das festgesetzte Strafmaß innerhalb der gesetzlichen Grenzen liegt;
d) ob wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt wurden;
e) ob unzulässige Beweismittel berücksichtigt wurden;
f) ob gesetzlich vorgeschriebene Rechte des Beschuldigten verletzt wurden.
(4) Die Einlegung einer Revision gegen eine Strafmaßfestsetzung eines Police Departments setzt nicht voraus, dass zuvor ein Trial stattgefunden hat.
(5) Nach Einlegung einer Revision kann die Staatsanwaltschaft mit dem Beschuldigten ein außergerichtliches Einigungsverfahren nach § 44 durchführen.
(6) Die Revision und ein damit verbundenes Einigungsverfahren sind grundsätzlich vor dem festgelegten Hafttermin durchzuführen und abzuschließen.
(7) Die Einlegung der Revision hat keine automatische aufschiebende Wirkung hinsichtlich des Hafttermins.
(8) Eine Verschiebung des Hafttermins richtet sich ausschließlich nach § 49.
(9) Wird eine außergerichtliche Einigung erzielt, richtet sich deren Wirkung nach § 44.
(10) Scheitert die Einigung, kann der Beschuldigte nach § 45 die Durchführung eines Trials vor dem zuständigen District Court verlangen.
(11) Auch dieser Trial ist grundsätzlich vor dem festgelegten Hafttermin durchzuführen, soweit dieser nicht nach § 49 verschoben wird.
(12) Wird bis zum maßgeblichen Hafttermin weder eine abweichende Einigung noch eine abweichende gerichtliche Entscheidung getroffen und wurde der Hafttermin nicht verschoben, bleibt die polizeiliche Strafmaßfestsetzung vollstreckbar.
(13) Bei einer Revision gegen eine gerichtliche Entscheidung werden grundsätzlich ausschließlich Rechts- und wesentliche Verfahrensfehler überprüft.
(14) Eine vollständig neue Tatsachenverhandlung findet im gerichtlichen Revisionsverfahren grundsätzlich nicht statt.
(15) Neue Tatsachen oder Beweise sind grundsätzlich nicht Gegenstand der Revision. Soweit diese eine erneute Tatsachenentscheidung erforderlich machen, kann die Sache an das zuständige Tatsachengericht verwiesen werden.
(16) Stellt das Revisionsgericht einen erheblichen Rechts- oder Verfahrensfehler fest, kann es insbesondere
a) die angegriffene Entscheidung ganz oder teilweise aufheben;
b) die Entscheidung abändern, soweit dies ohne neue Tatsachenfeststellung möglich ist;
c) die Sache zur erneuten Entscheidung zurückverweisen;
d) die nach § 33 erforderlichen Rechtsfolgen bestimmen.
(17) Auch während eines gerichtlichen Revisionsverfahrens können Staatsanwaltschaft und Beschuldigter eine außergerichtliche Einigung nach § 44 anstreben.
(18) Besteht bereits ein gerichtliches Urteil, bedarf eine dieses Urteil ändernde oder ersetzende Einigung der richterlichen Bestätigung nach § 44.
CPA § 64 Supreme Court
(1) Der Supreme Court ist die letzte gerichtliche Instanz.
(2) Gegen eine endgültige Entscheidung des Supreme Courts sind weder Berufung noch Revision zulässig.
Führerscheine Und Lizenzen
CPA § 65 Richterlicher Entzug
(1) Ein Gericht darf im Zusammenhang mit einer strafrechtlichen Verurteilung eine Fahrerlaubnis, staatliche Lizenz oder sonstige Berechtigung zeitweilig oder dauerhaft entziehen, soweit dies aufgrund der Tat sachlich gerechtfertigt ist.
(2) Spezialgesetze können nähere Voraussetzungen bestimmen.
(3) Kurzfristige Fahrerlaubnisentziehungen durch Law Enforcement Officers sowie automatische Maßnahmen des DMV richten sich nach dem Vehicle Code.
Entschädigung Für Zu Unrecht Verbüsste Haft
CPA § 66 Haftentschädigung
(1) Wird durch gerichtliche Entscheidung festgestellt, dass eine Person Hafteinheiten zu Unrecht verbüßt hat, besteht ein Entschädigungsanspruch.
(2) Die Entschädigung beträgt einhundertfünfzig Dollar ($150) je zu Unrecht verbüßter Hafteinheit.
(3) Die Auszahlung erfolgt nach Feststellung der tatsächlich zu Unrecht verbüßten Hafteinheiten.
Schlussbestimmungen
CPA § 67 Verhältnis zum Penal Code
(1) Der Penal Code bestimmt die Straftatbestände und materiellen Rechtsfolgen.
(2) Dieser Criminal Procedure Act bestimmt das Verfahren zur Ermittlung, Verfolgung, gerichtlichen Entscheidung und Vollstreckung dieser Straftaten.
(3) Im Fall einer verfahrensrechtlichen Spezialvorschrift eines anderen Gesetzes geht diese dem Criminal Procedure Act vor.
CPA § 68 Verhältnis zum Code of Ethics
(1) Dienst- und berufsethische Pflichten von Law Enforcement Officers, Staatsanwälten, Richtern, Angehörigen des United States Marshals Service und sonstigen Staatsbediensteten richten sich ergänzend nach dem Code of Ethics.
(2) Der Code of Ethics begründet keine zusätzlichen strafprozessualen Eingriffsbefugnisse, soweit dies nicht ausdrücklich gesetzlich bestimmt ist.
CPA § 69 Inkrafttreten
(1) Dieser Criminal Procedure Act tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Entgegenstehende ältere strafprozessuale Vorschriften treten gleichzeitig außer Kraft.
(3) Materielle Straftatbestände des Penal Code und der Spezialgesetze bleiben unberührt.
[a]ZUR PRÜFUNG