Kriminalität
Regelwerk
Trägt ein Charakter eine Vollmaskierung (vollständige Verdeckung des Gesichts), darf er grundsätzlich nicht anhand seiner Stimme oder äußerer Merkmale erkannt werden. Halbe Gesichtsmasken gelten nicht als Vollmaskierung. Haben zwei Charaktere über einen längeren Zeitraum intensives RP miteinander betrieben und unternimmt der maskierte Spieler keinen erkennbaren Versuch, seine Stimme zu verstellen, ist eine Wiedererkennung trotz Maske zulässig. Gleiches gilt, wenn eine Person regelmäßig mit demselben, äußerlich erkennbaren Fahrzeug (z. B. Kennzeichen) unterwegs ist.
Das Entwenden von Bargeld ist ausschließlich über die dafür vorgesehene Funktion erlaubt. Einzelne Items dürfen nur dann abgenommen werden, wenn dies logisch aus der ausgespielten RP-Situation hervorgeht. Vollständiges Entkleiden, systematisches Leerräumen oder Demütigungen ohne RP-Mehrwert sind untersagt. Raubhandlungen müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht ausschließlich der maximalen Bereicherung dienen – der bloße Bedarf an Geld ist kein gültiger RP-Grund für einen Raub. Eine im RP getötete Person darf durchsucht und ausgeraubt werden, ausgenommen unantastbare Gegenstände sowie sämtliche Ausrüstung des LSMD. Eine zufällig gefundene Leiche, an deren Situation man nicht beteiligt war, darf nicht durchsucht werden. Für Fahrzeuge, die offen auf der Straße stehen, besteht keine Garantie auf den Inhalt von Kofferraum oder Handschuhfach; sichere Lagerung erfolgt über Häuser, Apartments oder Lagerhäuser.
Jagdgewehre dürfen ausschließlich zur Jagd verwendet werden; der Einsatz in Konflikten, gegen Spieler oder NPCs sowie zur Selbstverteidigung ist strengstens untersagt. Illegale Fraktionen dürfen grundsätzlich keine legal erworbenen Waffen besitzen oder nutzen.
Provozieren von Polizisten oder Mitgliedern anderer Banden/Mafias ohne triftigen RP-Grund (Cop- bzw. Gang-Baiting) ist untersagt, ebenso Angriffe auf Banden in deutlich unterlegener Anzahl oder ohne legitimen RP-Grund. Mediziner und Weazel-News-Mitarbeiter sowie deren Fahrzeuge und Ausrüstung sind unantastbar, solange sie sich nicht durch eigenes Handeln in Gefahr begeben (etwa durch Befahren von Sperrzonen oder Beteiligung an einem Banküberfall).
Die Mitgliederanzahl von Banden und zivilen Gruppierungen darf 6 Personen nicht übersteigen; staatliche Fraktionen dürfen mit bis zu 15 Personen im Einsatz auftreten. Anwärter für einen Gruppenbeitritt sind auf der Gruppierungsliste zu führen und entsprechend mitgezählt. Während eines Konfliktes darf die Mitgliederliste nicht verändert werden. Zusammenschlüsse jeglicher Art mit anderen Gruppierungen sind verboten, ebenso das Überschreiben einer bestehenden Bande durch eine neue.